Haftung eines Versicherungsmaklers bei einer Verletzung von Pflichten aus dem Maklervertrag
Haftung eines Versicherungsmaklers bei einer Verletzung von Pflichten aus dem Maklervertrag
Bei einem Beitritt des Streitverkündeten auf Seiten des Prozessgegners des Streitverkünders tritt die Interventionswirkung in gleicher Weise ein wie bei unterlassenem Beitritt. Es spricht einiges dafür, die Bindungswirkung der von der Versicherung ausgesprochenen Streitverkündung wie auch die Reichweite der Interventionswirkung im Hinblick auf das in der Streitverkündungsschrift für den beklagten Versicherungmakler erkennbare rechtliche Interesse an der Streitverkündung konkret zu beschränken. Steht fest, dass die Arglistanfechtung des Versicherers auf einer Pflichtverletzung des Maklers beruht, kommt es für dessen Haftung im Verhältnis zum Versicherungsnehmer nicht darauf an, ob er auch mit dem Vorsatz gehandelt hat, den Versicherer zu täuschen.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Dresden, 19.05.2020, 4 U 2660/19
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