Wahrheitsliebe bei der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
LG Coburg, 21.03.2017, 23 O 585/16
Die Landgericht Coburg wies die Klage eines Versicherungsnehmers ab, der die Wirksamkeit seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung feststellen lassen wollte. Der Versicherer hatte den Vertrag angefochten.
Die beklagte Versicherung hatte nach der Anmeldung von Ansprüchen durch den Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Daraufhin klagte der Kunde und wollte durch das Landgericht Coburg feststellen lassen, dass die Anfechtung unwirksam und der Versicherungsvertrag weiterhin gültig ist. Das Landgericht wies die Klage ab. Im Prozess waren sich die Parteien darüber einig, dass der Kläger beim Ausfüllen des Antrages mit einem Mitarbeiter der Versicherung eine ganze Reihe von früheren Erkrankungen und ärztlichen Behandlungen nicht angegeben hatte. Entgegen seiner Angaben war der Kläger im relevanten Zeitraum der letzten 5 Jahre vor Antragstellung wegen verschiedener Beschwerden u. a. bei mehreren Fachärzten und auch im Krankenhaus in Behandlung gewesen. Hierbei waren dem Kläger auch verschiedene Therapien verschrieben worden. Im Prozess behauptete der Kläger zunächst, der Vertreter des Versicherers habe die betroffenen Fragen zum Gesundheitszustand des Klägers nicht ausreichend deutlich vorgelesen. Zum konkreten Ablauf dieses Gesprächs mit dem Versicherungsvertreter, an dessen Ende der Antrag auf Abschluss der Versicherung unterschrieben worden war, machte der Kläger im Laufe des Prozesses aber ganz verschiedene und teilweise widersprüchliche Angaben. Während er zunächst behauptet hatte, der Mitarbeiter der Versicherung habe die Fragen nur sinngemäß erklärt, nicht aber Wort für Wort vorgelesen, gab er später an, die Fragen seien zwar alle vorgelesen worden, aber eben sehr schnell. Auch im Übrigen widersprachen sich die verschiedenen An-gaben des Klägers in wesentlichen Punkten.
Das Landgericht vernahm den Versicherungsvertreter sowie die Tochter und die Ehefrau des Klägers als Zeugen. Letztendlich glaubte das Gericht den widersprüchlichen Angaben des Klägers und „seiner“ Zeugen nicht und war stattdessen davon überzeugt, dass dem Kläger die relevanten Fragen komplett vorgelesen worden waren und dass der Kläger seine zahlreichen Vorerkrankungen arglistig verschwiegen hatte. Hierfür sprachen nach der Entscheidung des Landgerichts neben der Häufigkeit der Behandlungen auch das Aufsuchen mehrerer verschiedener Fachärzte sowie die dabei durchgeführten nicht ganz unwesentlichen Untersuchungen. Dem Kläger war auch bewusst gewesen, dass die verschwiegenen Behandlungen so wichtig waren, dass die beklagte Versicherung den Vertrag bei Kenntnis der Vorerkrankungen nicht mit dem gleichen Inhalt abgeschlossen hätte. Die Anfechtung des Vertrages durch die Versicherung war also berechtigt.
Die Entscheidung des Landgerichts zeigt einmal mehr, dass Fragen im Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages vollständig und richtig beantwortet werden müssen. Gerade nach dem Eintritt des Versicherungsfalles, dann also, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Vertrag beansprucht, lassen sich verschwiegene Vorerkrankungen meist nicht länger verheimlichen und führen nicht selten zur Anfechtung des Versicherungsvertrages. Leistungen kann der Versicherungsnehmer daraus dann nicht mehr beanspruchen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des LG Coburg vom 21.03.2017, Az.: 23 O 585/16
Quelle: Pressemitteilung Nr. 10/2017 des LG Coburg vom 03.07.2017