Anspruch auf Invaliditätsleistung aus einer Unfallversicherung nach einem Unfall
OLG Frankfurt am Main, 04.05.2016, 7 U 267/13
Nach Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000 setzt der Anspruch auf Invaliditätsleistung voraus, dass die versicherte Person durch einen Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Weitere Anspruchsvoraussetzung ist, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt und von dem Versicherten geltend gemacht werden muss. Hinsichtlich der Anforderungen an das Beweismaß ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Versicherte in der Unfallversicherung nur einen unfallbedingten ersten Gesundheitsschaden und die eine Invalidität begründende dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung mit dem Beweismaß des § 286 ZPO beweisen muss, während für den Nachweis der kausalen Verknüpfung dieser beiden Umstände der erleichterte Beweismaßstab des § 287 ZPO gilt. Erforderlich ist, dass ein unfallbedingter erster Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer die Invalidität begründenden dauernden Beeinträchtigung geführt hat.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 04.05.2016, Az.: 7 U 267/13
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OLG Frankfurt am Main, 04.05.2016, 7 U 267/13