Voraussetzungen und Umfang der Erstattung von Detektivkosten
OLG Köln, 02.08.2017, 17 W 175/16
Detektivkosten einer Haftpflichtversicherung, die diese zur Erhärtung ihres Verdachts auf Versicherungsbetrug aufgewendet hat, sind im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese nicht außer Verhältnis zu der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit stehen (hier: Kosten in Höhe von 8.200 EUR bei einem Streitwert von 90.000 EUR). Detektivkosten sind dann erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, eine vernünftige Prozesspartei also berechtigte Gründe hatte, eine Detektei zu beauftragen. Hinzukommen müsse, dass die Detektivkosten sich – gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes – in vernünftigen Grenzen halten und prozessbezogen waren, die erstrebten Feststellungen wirklich notwendig waren sowie die Ermittlungen aus ex-ante-Sicht nicht einfacher und/oder billiger erfolgen konnten.
Beschluss des OLG Köln vom 02.08.2017, Az.: 17 W 175/16
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OLG Köln, 02.08.2017, 17 W 175/16