Stehlgutliste der Hausratsversicherungsbedingungen ist wirksam
OLG Köln, 15.08.2017, 9 U 12/176
§ 8 der Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen (VHB 2014), wonach den Versicherungsnehmer u.a. die Obliegenheit trifft, bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis aller abhanden gekommenen Sachen (Stehlgutliste) einzureichen, ist nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam und benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 u. 2 BGB.
Originalentscheidung in JURION aufrufen:
OLG Köln, 15.08.2017, 9 U 12/17
Sachverhalt:
Der Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Obliegenheitsregelung in den Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen der Beklagten sowie um die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Kläger ist ein bundesweit tätiger Verein, der für die Rechte der Versicherten eintritt. Er ist eine qualifizierte Einrichtung gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG und gemäß § 4 UKlaG in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen. Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen, welches unter anderem Hausratsversicherungen anbietet Die Beklagte verwendete und verwendet beim Abschluss von Hausratsversicherungen die „Allgemeine(n) Hausratsversicherungsbedingungen – VHB 2014 (09.14)“ und die VHB 2014 alternativ (09.14). In beiden findet sich in „Abschnitt B – Rechte und Pflichten“ in § 8 folgende Klausel: „§ 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (…) 2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles (…) ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis aller abhanden gekommenen Sachen (Stehlgutliste) einzureichen;“ Die beanstandete Klausel entspricht den Klauselempfehlungen „Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen VHB 2010, Version 01.01.2013“ des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV). Der Kläger wendet sich mit der Unterlassungsklage aus § 1 UKlaG gegen die Verwendung dieser Klausel und rügt einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1. S. 1 i.V.m. S. 2 BGB, wobei er im Wesentlichen geltend macht, dass die Klausel mangels Klarheit und Verständlichkeit unwirksam sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung des Klägers.
Entscheidungsanalyse:
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat geurteilt, dass die streitgegenständliche Klausel die Versicherungsnehmer der Beklagten nicht unangemessen benachteiligt und daher auch nicht unwirksam ist. Zur Begründung weist der Senat zunächst darauf hin, dass die Klausel den Erfordernissen des Transparenzgebots gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 BGB genügt. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die unangemessene Benachteiligung kann sich nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Senat erläutert, dass nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB der Verwender Allgemeiner Geschäfts- (hier: Versicherungs-) Bedingungen gehalten ist, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei komme es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich sei. Vielmehr verlangten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lasse, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne. Nach Auffassung des Senats muss der Verwender daher die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht. Die Beschreibung müsse für den anderen Vertragsteil nachprüfbar und dürfe nicht irreführend sein. Im konkreten Fall wird die Klausel nach Überzeugung des OLG diesen Anforderungen gerecht. Denn sie verdeutliche mit der gebotenen und nach den Umständen möglichen Klarheit Gegenstand und Reichweite der normierten Obliegenheit. Nach Auffassung des Senats erkennt nämlich usgehend vom Wortlaut „Verzeichnis“ bzw. „Stehlgutliste“ der streitgegenständlichen Klausel der durchschnittliche Versicherungsnehmer schon, dass die Klausel zumindest eine listenmäßige geordnete Zusammenstellung der abhanden gekommenen Gegenstände fordert. Der durchschnittliche und verständige Versicherungsnehmer verstehe außerdem, dass mit dem zu erstellenden Verzeichnis mehr gemeint sei, als eine rein schlagwortartige Umschreibung des Diebesgutes. Der verständige Versicherungsnehmer erkenne, dass er seine Angaben über die Diebesbeute so konkret bezeichnen müsse, dass der Polizei als außenstehender Dritten eine Identifizierung möglich werde. Die Berufung des Klägers habe daher im Ergebnis keinen Erfolg.
Praxishinweis:
Nach Auffassung des OLG Köln ergibt sich eine Unwirksamkeit der Klausel über die Obliegenheit des Versicherungsnehmers zum Einreichen einer „Stehlgutliste“ auch nicht aus § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Dies begründet das OLG damit, dass sowohl die Förderung von Polizeiermittlungen und damit die Wiedererlangung der Gegenstände als auch die Konkretisierung gegenüber dem Versicherer, um dessen Entschädigung zu erlangen, (auch) dem Versicherungsnehmer selbst nützen.
Urteil des OLG Köln vom 15.08.2017, Az.: 9 U 12/17