Wirksame Klausel über Obliegenheit des Versicherungsnehmers zu Einreichung einer Stehlgutliste
OLG Köln, 15.08.2017, 9 U 12/17
§ 8 der Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen (VHB 2014), wonach den Versicherungsnehmer u.a. die Obliegenheit trifft, bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis aller abhanden gekommenen Sachen (Stehlgutliste) einzureichen, ist nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam und benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 u. 2 BGB. Es ist davon auszugehen, dass die Klausel mit der gebotenen und nach den Umständen möglichen Klarheit Gegenstand und Reichweite der normierten Obliegenheit verdeutlicht. Ausgehend vom Wortlaut „Verzeichnis“ bzw. „Stehlgutliste“ der streitgegenständlichen Klausel erkennt der durchschnittliche Versicherungsnehmer bereits, dass die Klausel zumindest eine listenmäßige geordnete Zusammenstellung der abhanden gekommenen Gegenstände fordert.
Urteil des OLG Köln vom 15.08.2017, Az.: 9 U 12/17
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OLG Köln, 15.08.2017, 9 U 12/17