Beharrliche Arbeitsverweigerung als Kündigungsgrund
LAG Berlin-Brandenburg, 23.03.2017, 5 Sa 1843/16
Eine beharrliche Arbeitsverweigerung ist geeignet, eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung sozial zu rechtfertigen. Die beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, eine vertraglich geschuldete, rechtmäßig und damit wirksam zugewiesene Arbeit zu leisten, stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar und ist in der Regel geeignet, jedenfalls die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses sozial zu rechtfertigen. Es berechtigt den Arbeitgeber daher an sich jedenfalls zur ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung, wenn eine Arbeitnehmerin sich wegen der objektiv nicht gerechtfertigten Befürchtung von sexuellen Übergriffen durch zu untersuchende Personen beharrlich weigert, die ihr zugewiesene Tätigkeit in einer Röntgenuntersuchungseinrichtung auf dem Gelände einer Erstaufnahmestelle für Asylanten und Flüchtlinge zu erbringen.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 23.03.2017, Az.: 5 Sa 1843/16
Originalentscheidung in JURION aufrufen:
LAG Berlin-Brandenburg, 23.03.2017, 5 Sa 1843/16