Trotz Verletzung der Konsultationspflicht bei Massenentlassungen durch Arbeitgeber Anrechenbarkeit von Nachteilsausgleich auf Sozialplanabfindung
LAG Berlin-Brandenburg, 29.03.2017, 4 Sa 1619/16
Ein Sozialplananspruch seinerseits und ein er Nachteilsausgleich andererseits stehen nicht beziehungslos nebeneinander und können daher grundsätzlich nicht kumulativ verlangt werden. Die Anrechenbarkeit des gesetzlichen Nachteilsausgleichs auf eine Sozialplanabfindung folgt aus der insoweit bestehenden Zweckidentität. Dabei ist der Anspruch aus dem Sozialplan und der Nachteilsausgleichsanspruch auch dann aufeinander anzurechnen, wenn die Beklagte die Konsultationspflicht nach Art. 2 Abs. 1 EG-Massenentlassungsrichtlinie verletzt hat. Der Ansicht mit der Begründung, dass im Hinblick auf Art. 6 der EG-Massenentlassungsrichtlinie eine ausreichend abschreckende Wirkung nicht gegeben ist, wenn eine Verrechnung vorgenommen wird, ist nicht mehr zu folgen, seitdem nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch ein Verstoß gegen die Informations- und Konsultationspflicht nach § 17 Abs. 2 KSchG zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 29.03.2017, Az.: 4 Sa 1619/16
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LAG Berlin-Brandenburg, 29.03.2017, 4 Sa 1619/16