Voraussetzung für eine wirksame Vertretung bei Vertragsabschluss
Voraussetzung für eine wirksame Vertretung bei Vertragsabschluss
Bei einem Versicherungsvertrag für fremde Rechnung kann der Versicherte die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nicht abtreten. Dass der Versicherte Ehegatte des Versicherungsnehmers ist, begründet für sich genommen auch weder eine Duldungs-, noch eine Anscheinsvollmacht. Für die Voraussetzungen eines Vertretergeschäfts ist der Zessionar beweisbelastet.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Dresden, 06.05.2019, 4 U 408/19
Sachverhalt:
Der Beklagte ist Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung. Die Klägerin, eine Investmentgesellschaft, hat vorgetragen, sie sei infolge eines Vertrages vom 14.04.2014 mit der Ehefrau des Beklagten, der versicherten Person, Inhaberin der Rechte und Ansprüche aus dem fortbestehenden Versicherungsvertrag des Beklagten bei der X. Lebensversicherungs AG geworden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 20.12.2018 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Entscheidungsanalyse:
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat entschieden, dass der Klägerin Wiedereinsetzung zu gewähren war, da sie an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kein Verschulden trifft. In der Sache habe allerdings das Landgericht die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Nach Auffassung des Senats ist die Klägerin nämlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt infolge des Vertrages vom 14.04.2014 Inhaberin der Rechte und Ansprüche aus dem fortbestehenden Versicherungsvertrag des Beklagten bei der X. Lebensversicherungs AG geworden. Der Beklagte sei alleiniger Versicherungsnehmer und habe der Klägerin unstreitig seine Rechte aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag nicht abgetreten. Die Ehefrau des Beklagten konnte aus Sicht des Senats als versicherte Person mangels Verfügungsbefugnis die Rechte aus dem Versicherungsvertrag des Beklagten nicht wirksam an die Klägerin abtreten. Durch den von seiner Ehefrau abgeschlossenen Vertrag vom 14.04.2014 sei der Beklagte nicht wirksam verpflichtet worden. Der Senat weist außerdem darauf hin, dass die Klägerin nicht ausreichend dargelegt hat und beweisen konnte, dass die Ehefrau bei Abschluss des Vertrages vom 14.04.2014 als Vertreterin des Beklagten gehandelt hat. Für die Voraussetzungen eines Vertretergeschäftes sei die Klägerin als Zessionarin darlegungs- und beweisbelastet. Die Auslegung des Vertrages vom 14.04.2014 ergibt nach Worten des OLG, dass eine Vertretung nicht vorlag. Dem Vertragsformular lasse sich an keiner Stelle entnehmen, dass die Ehefrau des Beklagten bei dem Kauf- bzw. Abtretungsgeschäft im Namen des Beklagten handeln wollte und – für die Klägerin erkennbar – auch gehandelt hat. Vielmehr werde nur sie allein in dem Formular aufgeführt und als Vertragsinhaberin bezeichnet. Da im konkreten Fall bereits keine Umstände ersichtlich seien, die der Klägerin als Anhaltspunkte für ein Vertretungsgeschäft hätten dienen könnten, griffen auch die Grundsätze einer Rechtsscheinvollmacht nicht ein. Dass der Versicherte Ehegatte des Versicherungsnehmers ist, begründet nach Worten des Senats für sich genommen weder eine Duldungs-, noch eine Anscheinsvollmacht. Das OLG Dresden hat daher im Ergebnis zur Rücknahme der Berufung geraten, denn sie biete in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Praxishinweis:
Nach Auffassung des OLG Dresden führt auch die Vorschrift des § 1357 Abs. 1 BGB nicht dazu, dass die Ehefrau des Versicherungsnehmers berechtigt ist, über seine Versicherung des zu verfügen. Die Verpflichtungsbefugnis erstreckt sich allein auf Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie. Davon erfasst sind nicht Geschäfte zur Kapitalanlage und Vermögensbildung.
Wenn Sie Fragen zur Voraussetzung für eine wirksame Vertretung bei Vertragsabschluss haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.“