Rücktritts- bzw. Widerspruchsrecht gegenüber einem Lebensversicherer
Rücktritts- bzw. Widerspruchsrecht gegenüber einem Lebensversicherer
Über seinen Wortlaut hinaus ist § 5a VVG a.F. nicht nur dann einschlägig, wenn die Versicherungsbedingungen oder die Verbraucherinformationen bei Stellung des Antrags nicht übergeben wurden, sondern auch dann, wenn dem Versicherungsnehmer eine Rücktrittsbelehrung nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. bei Antragstellung nicht zum Verbleib ausgehändigt wird. Denn nach dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 5 VVG a.F. muss der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt werden, sein Rücktrittsrecht auszuüben. Um dies zu gewährleisten, muss der Versicherer dafür sorgen, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung während der Rücktrittsfrist in Händen hält. Ist die Belehrung im Antrag enthalten, muss dem zukünftigen Versicherungsnehmer daher eine Durchschrift des Antrags oder eine Kopie überlassen werden.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Stuttgart, 09.05.2019, 7 U 169/18
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