Darlegungslast bei Befristung wegen vorübergehendem Mehrbedarf
Darlegungslast bei Befristung wegen vorübergehendem Mehrbedarf
Eine wirksame Befristung wegen vorübergehenden Mehrbedarfs setzt die Darlegung voraus, dass die Anzahl der zusätzlichen erforderlichen Arbeitsstunden mit dem Mehrbedarf korreliert. Dazu ist zunächst der Regelbedarf darzustellen und durch welche Umstände in welcher konkreten Höhe Mehrbedarf bedingt ist.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
LAG Köln, 25.02.2019, 2 Sa 516/18
Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Befristung ihres Arbeitsvertrages zum 31.03.2018. Der Kläger war seit dem 01.02.2007 als Lehrkraft jeweils mit befristeten Arbeitsverträgen für die Beklagte tätig. Während die ersten 14 befristeten Verträge die Anfertigung der Dissertation des Klägers begleiteten, stützt sich der ab dem 01.04.2015 geltende Arbeitsvertrag auf einen Mehrbedarf, der durch den doppelten Abiturjahrgang 2013 bedingt sein soll. Der Kläger behauptet, die ihm übertragenen Aufgaben als Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Stellung eines Studienrates im Angestelltenverhältnis seien Daueraufgaben gewesen. Nach seiner Einstellung seien für den doppelten Abiturjahrgang keine zusätzlichen Seminarstunden/Vorlesungen angeboten worden. Die Beklagte vertritt demgegenüber die Ansicht, es reiche aus, dass aufgrund des doppelten Abiturjahrgangs ein vorübergehender erhöhter Lehrkräftebedarf bestanden habe. Mit Abschluss des Studiums derjenigen Studenten, die im Frühjahr 2013 Abitur gemacht haben, entfalle der Beschäftigungsbedarf für den Kläger. Das Arbeitsgericht hat der Entfristungsklage entsprochen. Die Berufung der Beklagten hat ebenfalls keinen Erfolg.
Entscheidungsanalyse:
Die Befristung des Arbeitsvertrages ist nicht durch einen Sachgrund gerechtfertigt, da die Beklagte es nicht vermocht hat, darzustellen, dass die aufgrund Arbeitsvertrages vom Kläger geschuldeten Arbeitsstunden genau dem Mehrbedarf an Arbeitsstunden entsprechen, der durch den doppelten Abiturjahrgang aus dem Frühjahr 2013 erforderlich wurde. Damit gilt der Arbeitsvertrag gemäß § 16 Abs. 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Wenn bei Abschluss eines befristeten Vertrages feststeht, dass für eine vorübergehende Zeit ein erhöhter Bedarf an einer Arbeitsleistung besteht und sicher vorhersehbar ist, dass diese Arbeitsleistung jedenfalls nach Ablauf der Befristung nicht mehr erforderlich sein wird, kann ein Arbeitsvertrag wegen genau dieses erhöhten Bedarfs wirksam befristet abgeschlossen werden. Dies setzt im Falle der Beklagten jedoch zunächst voraus, dass feststeht, welcher Arbeitsbedarf in Stunden pro eingeschriebenem Student/Studentin regelmäßig im Semester anfällt. Erhöht sich dann für eine vorübergehende Zeit die Anzahl der Studierenden, kann im Wege des Dreisatzes errechnet werden, wie viel zusätzliche Arbeitsstunden erforderlich sind, um genau diesen Mehrbedarf zu decken. Nur dieser rechtfertigt den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit genau der erforderlichen Stundenzahl. Denn nur insoweit steht fest, dass der Arbeitsplatzbedarf nach Durchlaufen der universitären Ausbildung des doppelten Jahrgangs wieder entfällt. Die Beklagte hat eine solche Berechnung von Arbeitsbedarf pro Student nicht durchgeführt, obwohl sie aus dem erstinstanzlichen Urteil entnehmen konnte, welche Berechnungen erforderlich sind, um die Wirksamkeit der Befristung begründen zu können. Die Beklagte hat aber weder konkret dargestellt, welcher Zeitaufwand konkret durch Universitätspersonal in der Lehre für einen einzelnen Studenten durchschnittlich anfällt, noch welche Organisationsentscheidungen (mehr Kurse, größere Kurse) sie getroffen hat.
Praxishinweis:
Die Beklagte hätte im Übrigen zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers nicht lediglich die Anzahl der Studenten aus dem doppelten Abiturjahrgang schätzen können. Sie kannte aufgrund der Prüfung, ob überhaupt eine Hochschulzugangsberechtigung gegeben war, die genauen Zahlen derjenigen, die aus dem Abiturjahrgang 2013 in NRW bereits bei ihr das Studium aufgenommen hatte. Diese Zahl der Studierenden wäre zu halbieren gewesen, da aus diesem Jahrgang auch ein „normaler“ Zugang zur universitären Ausbildung gegeben war. Sodann hätte die Beklagte im Einzelnen darstellen müssen, welche zusätzlichen Ausbildungs-, Klausurkorrektur-, Prüfungs- oder Betreuungsstunden erforderlich waren, um diese zusätzliche Anzahl Studierender bis zu ihrem Abschluss zu begleiten. Ein solcher Vortrag oder wenigstens ein plausible Schätzungsgrundlage unter Berücksichtigung der bei Einstellung des Klägers schon bekannten „Ist-Zahlen“ fehlt.
Wenn Sie Fragen zur Darlegungslast bei Befristung wegen vorübergehendem Mehrbedarf haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.