Rückzahlung von Fortbildungskosten – Leistung an Erfüllungsstatt
Rückzahlung von Fortbildungskosten – Leistung an Erfüllungsstatt
Es ist unzulässig, die Rückzahlungspflicht für entstandene Fortbildungskosten schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Stattdessen ist nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens zu differenzieren. Die Rückzahlungsklausel ist nur angemessen, wenn sie danach differenziert, wessen Verantwortungs- und Risikobereich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen ist. Soweit sich ein Arbeitnehmer, der nach einer Eigenkündigung dem Arbeitgeber Fortbildungskosten zurückzahlen soll, stattdessen verpflichtet, den Oldtimer des Geschäftsführers zu restaurieren, verdoppelt sich nicht seine Schuld, wenn er die Arbeiten am Oldtimer einstellt.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
LAG Rheinland-Pfalz, 21.03.2019, 5 Sa 287/18
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