Verweisung des Versicherten auf eine andere Tätigkeit
Einkommensvergleich bei Verweisung des Versicherten auf eine andere Tätigkeit
Bei dem für die Verweisbarkeit des Versicherten auf eine andere berufliche Tätigkeit gebotenen Einkommensvergleich ist das vor Geltendmachung der Berufsunfähigkeit tatsächlich erzielte Einkommen grundsätzlich nicht auf den Vergleichszeitpunkt fortzuschreiben.
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BGH, 26.06.2019, IV ZR 19/18
Sachverhalt:
Der Kläger nimmt den beklagten Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auf Fortzahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente in Anspruch. Der Kläger unterhält bei dem Beklagten seit dem 01.03.2000 eine Berufsunfähigkeitsversicherung, der „Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung“ (B/BV) sowie „Tarifbestimmungen zur Tabelle BV“ (TB/BV) zugrunde liegen. Der Kläger war seit dem Jahr 1998 im Wesentlichen als Dachdeckerhelfer tätig. Unterbrochen wurde diese Tätigkeit von einer viermonatigen Arbeitslosigkeit zu Beginn des Jahres 2006 und einer Beschäftigung als Elektrohelfer von Juli bis einschließlich November 2007. Zum Dezember 2007 wurde der Kläger wiederum von seinem früheren Arbeitgeber als Dachdeckerhelfer eingestellt, wobei der Arbeitsvertrag einen Stundenlohn von 10 Euro vorsah. Im Januar 2008 wurde bei dem Kläger ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert. Der Beklagte erkannte seine Leistungspflicht am 09.08.2008 an und erbrachte die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente. Nach Eintritt der Berufsunfähigkeit begann der Kläger eine Umschulung zum Kaufmann, die er im Jahre 2011 abschloss. Mit Schreiben vom 10.07.2012 erklärte der Beklagte, den Kläger auf seine zum 23.05.2012 aufgenommene, mit monatlich 1.000 Euro brutto vergütete Tätigkeit als Kaufmann im Großhandel mit regelmäßiger Wochenarbeitszeit von 28 Stunden zu verweisen. Der Beklagte begründete dies unter anderem damit, dass der Kläger in den Jahren 2004 bis 2007 ein durchschnittliches Einkommen von 12.340 Euro pro Jahr erzielt habe und die nunmehr ausgeübte Tätigkeit daher dessen bisheriger Lebensstellung entspreche. Er stellte hierauf seine Zahlungen Ende August 2012 ein. Der Kläger ist der Ansicht, dass eine Verweisung nicht in Betracht komme, da er im Jahr 2007 ein Bruttoeinkommen in Höhe von 15.523 Euro erzielt habe. Nach Erhebung der zunächst auf Feststellung der Leistungsverpflichtung gerichteten Klage hat der Beklagte den Kläger mit Schriftsatz vom 03.05.2013 abstrakt auf eine vollschichtige Tätigkeit eines Kaufmanns im Großhandel und Verkauf verwiesen. Zum 31.12.2014 endete das 2012 begründete Beschäftigungsverhältnis des Klägers. 2016 nahm er eine mit monatlich 850 Euro brutto entlohnte Teilzeittätigkeit als Hausmeister auf. Das Landgericht hat die zuletzt auf Zahlung der monatlichen Rente in Höhe von 691,71 Euro ab März 2013 bis längstens zum 01.03.2031 gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsanalyse:
Der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat geurteilt, dass neue Feststellungen zum Einkommen im Ausgangs- und im Verweisungsberuf zu treffen sind. Zur Begründung weist der Senat nunächst darauf hin, dass Verweisung des Versicherten auf eine andere Tätigkeit nach den Bedingungen des Beklagten (§ 12 Abs. 1 B/BV, Ziffer I Nr. 2 Abs. 2.1 TB/BV) nur dann in Betracht kommt, wenn die andere Tätigkeit seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Diese werde vor allem durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt. Eine Vergleichstätigkeit sei dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordere und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinke. Aus Sicht des BGH genügt hier die Vergleichsbetrachtung des Berufungsgerichts zu den beiden Änderungsmitteilungen des Beklagten nicht diesen Maßstäben. Denn das Berufungsgericht habe seiner Vergleichsbetrachtung ein unzutreffend ermitteltes Einkommen im Ausgangsberuf zugrunde gelegt hat. Für die Lebensstellung des Versicherten ist hierbei nach Worten des Senats maßgeblich, was er tatsächlich im zuletzt ausgeübten Beruf verdiente, und nicht, welches Einkommen in diesem Beruf theoretisch hätte erzielt werden können. Der Senat kritisiert außerdem, dass das Berufungsgericht zu Unrecht seiner Vergleichsbetrachtung ein auf den Zeitpunkt der Verweisung fortgeschriebenes Einkommen im Ausgangsberuf zugrunde gelegt hat. Nach Überzeugung des BGH ist nämlich bei dem für die Verweisbarkeit des Versicherten auf eine andere berufliche Tätigkeit gebotenen Einkommensvergleich das vor Geltendmachung der Berufsunfähigkeit tatsächlich erzielte Einkommen grundsätzlich nicht auf den Vergleichszeitpunkt fortzuschreiben. Denn bereits bereits der Wortlaut der der Ziffer I Nr. 2 Abs. 2.1 TB/BV zeige, dass es allein auf die bisherige, d.h. bis zur Geltendmachung der Berufsunfähigkeit erreichte Stellung ankommen könne. Der Senat weist jedoch auch darauf hin, dass eine Ausnahme kann bestehen kann, wenn sonst aufgrund eines besonders langen Zeitraums zwischen dem Eintritt der Berufsunfähigkeit und ihrer Nachprüfung eine objektive Vergleichbarkeit des Einkommens und der damit verbundenen Lebensstellung nicht mehr gewährleistet wäre. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der BGH hat daher im Ergebnis das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Praxishinweis:
Mit diesem Urteil hat der BGH zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, ob für den Vergleich zwischen bisherigem Beruf und Verweisungstätigkeit das bis zur Geltendmachung der Berufsunfähigkeit erzielte Einkommen im zuletzt ausgeübten Beruf zugrunde zu legen oder dieses Einkommen auf den späteren Zeitpunkt der Verweisung fortzuschreiben ist. Der BGH teilt hier die Auffassung, dass dem Vergleich allein das vor Geltendmachung der Berufsunfähigkeit tatsächlich erzielte Einkommen zugrunde zu legen ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.11.2014 – 7 U 172/13 (für einen Selbständigen); OLG OLG Köln, Urteil vom 20.07.1998 – 5 U 72/98). Dies begründet der BGH auch damit, dass es beim Einkommensvergleich entscheidend auf die Sicherstellung der individuellen bisherigen Lebensumstände ankommt (BGH, Urteil vom 07.12.2016 – IV ZR 434/15; BGH, Urteil vom 08.02.2012 – IV ZR 287/10). Die die Berufsunfähigkeitsversicherung sichert dagegen nicht die künftige Verbesserung dieser Lebensumstände. Die Lohn- und Gehaltsentwicklung im Ursprungsberuf nach Eintritt des Versicherungsfalles hat daher aus Sicht des BGH grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
Wenn Sie Fragen zur Einkommensvergleich bei Verweisung des Versicherten auf eine andere Tätigkeit haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.“