Kostenerstattungs- und Freistellungsansprüche des Betriebsrats
Kostenerstattungs- und Freistellungsansprüche des Betriebsrats
Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Dieser Freistellungsanspruch steht grundsätzlich dem Betriebsrat zu. Nur wenn das Betriebsratsmitglied selbst eine Verbindlichkeit eingeht, hat es einen (eigenen) Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Nach dem Ende seiner Amtszeit bleibt der Betriebsrat berechtigt, Kostenerstattungs- und Freistellungsansprüche, die zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Amtszeit noch nicht erfüllt sind, geltend zu machen. Dies gilt auch dann, wenn die Rechnungen des Schulungsveranstalters erst zu einem Zeitpunkt, als der Betriebsrat bereits nicht mehr bestand, gegenüber dem Betriebsrat gestellt wurden. Maßgeblich ist, ob der zur Begründung der Forderung führende Lebenssachverhalt (d.h. die Schulungsteilnahme) in die Zeit bis zur Beendigung der Liquidation fällt.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
LAG Hessen, 11.03.2019, 16 TaBV 201/18
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