Spätehenklausel in einer Versorgungsordnung als Benachteiligung
Spätehenklausel in einer Versorgungsordnung als Benachteiligung wegen des Alters
Eine Spätehenklausel in einer Versorgungsordnung, die den Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung ausschließt, wenn die Ehe nach der Vollendung des 62. Lebensjahres des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers geschlossen wurde, kann diesen nach §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG unzulässig wegen des Alters benachteiligen. Eine solche Klausel ist nur dann nach dem AGG angemessen, wenn der Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung an ein betriebsrentenrechtliches Strukturprinzip wie etwa das Erreichen der festen Altersgrenze, den Eintritt eines Versorgungsfalls oder das Ende des Arbeitsverhältnisses anknüpft. Altersgrenzen i.S.v. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG, die an betriebsrentenrechtliche Strukturprinzipien anknüpfen, sind in der Regel angemessen.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
BAG, 19.02.2019, 3 AZR 215/18
Wenn Sie Fragen zur Spätehenklausel in einer Versorgungsordnung als Benachteiligung wegen des Alters haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.