Beschäftigung ausländischer Pflegekräfte
Beschäftigung von ausländischen Pflegekräften – Vertragsgestaltung mit Tücken
Der Kläger ist philippinischer Staatsangehöriger. Die Beklagte betreibt eine Pflegeeinrichtung. Die Beklagte warb auf den Philippinen Pflegekräfte an, die zunächst einen Deutsch-sowie Pflegekurs absolvieren mussten. Sämtliche Kosten übernahm die Beklagte. Die Parteien schlossen einen Darlehensvertrag über 12.900 €, die der Kläger in monatlichen Raten von 400 EUR zurückzahlen sollte, unabhängig davon, ob er tatsächlich einen Arbeitsplatz als Pfleger erhalte. Der Kläger bekam einen Arbeitsplatz als Pfleger und erhielt für seine Tätigkeit in Deutschland ein Gehalt von 530 € brutto für 10 h Arbeit pro Woche. Zudem gab es sog. „Schattendienste“, in denen er eine erfahrene Pflegekraft begleiten und lernen sollte. Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Bezahlung der „Schattendienste“, weil er nicht nur zugesehen, sondern 40 h wöchentlich gearbeitet habe. Die Beklagte bestritt dies. Der Kläger stellte die Arbeit ein. Die Beklagte erhob Wider-klage und begehrte die Rückzahlung der gesamten Darlehenssumme. Deswegen kommen Sie bei Verträgne für die Beschäftigung ausländischer Pflegekräfte zu mir.
Mit Urteil wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage auf Lohnzahlung ebenso wie die Widerklage auf Darlehensrückzahlung ab. Nach Ansicht der 1. Kammer vermochte der Kläger nicht schlüssig darzulegen, wann und wieviele Stunden er tatsächlich gearbeitet hat. Die Darlegung der geleisteten Arbeit ist jedoch die Grundvoraussetzung für eine Zahlungsklage. Der Darlehensvertag war nach Auffassung des Gerichts unwirksam. Ein solcher Vertrag benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, wenn er nicht den Maßstäben entspricht, die das Bundesarbeitsgericht an Rückzahlungsvereinbarungen über Aus- und Fortbildungskosten stellt. Danach ist eine Rückzahlungsvereinbarung, die auch für den Fall vereinbart ist, dass der potentielle Arbeitgeber dem potentiellen Arbeitnehmer keinen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz anbieten kann oder will, in aller Regel unwirksam. Zudem war nach Ansicht der Kammer die zu zahlende Summe von knapp 12.900 nicht aufgeschlüsselt und die genaue Zusammensetzung der Kosten nicht erkennbar. Unklarheiten über den zurückzuzahlenden Betrag führen grundsätzlich zur Unwirksamkeit einer solchen Rückzahlungsvereinbarung.
Quelle: Pressemitteilung des ArbG Siegburg vom 12.09.2018
Originalentscheidung in JURION aufrufen:
Urteil des ArbG Siegburg vom 02.08.2018, Az.: 1 Ca 1987/17
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