Erhebung von Gesundheitsdaten
Verstoß des Versicherers gegen Pflichten bei der Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten.
OLG Stuttgart, 21.12.2017, 7 U 101/17
Eine allgemeine Einwilligung bzw. Schweigepflichtentbindung, die dadurch zustande kommt, dass der Versicherer diese im Rahmen der Leistungsprüfung verlangt, anstatt sie lediglich als Alternative zur andernfalls schrittweise zu erfüllenden Mitwirkungsobliegenheit anzubieten, kann eine Datenerhebung nach § 213 Abs. 1 VVG nicht rechtfertigen. Nach § 213 Abs. 2 Satz 2 VVG ist die betroffene Person vor einer Erhebung nach § 213 Abs. 1 VVG zu unterrichten; sie kann der Erhebung widersprechen. Weiter kann die betroffene Person jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist. Zudem ist die betroffene Person nach § 213 Abs. 4 VVG auf diese Rechte hinzuweisen, auf das Widerspruchsrecht nach Absatz 2 bei der Unterrichtung. Lässt sich ein zielgerichtet-treuwidriges Handeln des Versicherers nicht feststellen, ist alsdann durch eine umfassende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob und inwieweit dem Versicherer die Ausübung seiner Rechtsposition nach Treu und Glauben verwehrt sein soll.
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OLG Stuttgart, 21.12.2017, 7 U 101/17
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