Berufsunfähigkeit bei Versicherten
Zulässigkeit der Verweisung eines gegen Berufsunfähigkeit Versicherten auf eine andere Tätigkeit
OLG Hamm, 04.05.2018, 20 U 178/16
Den Versicherer in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung trifft die Aufzeigelast, dass der Versicherungsnehmer aufgezeigte Verweisungsberufe gesundheitlich ausüben kann. Dabei muss der Vortrag zum Verweisungsberuf so konkret sein, dass er es dem Versicherungsnehmer ermöglicht, ihn mit konkreten Beweisangeboten zu bekämpfen.
Originalentscheidung auf JURION aufrufen:
OLG Hamm, 04.05.2018, 20 U 178/16
Sachverhalt:
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auf Rentenzahlung und Beitragsbefreiung für die Zeit ab dem 01.10.2008 in Anspruch. Für den Kläger besteht bei der Beklagten seit Juni 1995 eine Lebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Dem Vertrag liegen unter anderem die „Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung“ der Beklagten zugrunde (iBB-BUZ). Im Frühjahr 2008 beantragte der Kläger Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei der Beklagten. Er machte geltend, an einem chronisch-degenerativen HWS-/LWS-Syndrom mit Mehretagen-Bandscheibenvorfall zu leiden. In gesunden Tagen war der Kläger zuletzt als Betriebsschlosser bei der Firma E tätig gewesen, und zwar abwechselnd in Früh- und Spätschicht. Der Kläger stellte einen erneuten Leistungsantrag für die Zeit ab dem 01.10.2008. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 24.04.2009 eine weitere Leistungserbringung ab und verwies den Kläger auf eine Tätigkeit als Hausmeister. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung von Sachverständigengutachten unter anderem des Orthopäden T abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei nicht bedingungsgemäß berufsunfähig. Die Beklagte könne ihn nämlich auf eine Tätigkeit als Hausmeister verweisen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsanalyse:
Der 20. Zivilsenat des OLG Hamm hat geurteilt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente ab dem 01.10.2008 aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. b) BB-BUZ zusteht. Nach Überzeugung des Senats ist der Kläger nämlich ab dem 01.03.2008 – und damit auch für die Zeit ab dem 01.10.2008 – im Sinne von § 2 Abs. 1 BB-BUZ infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande war, seinen Beruf oder eine andere von der Beklagten beachtlich aufgezeigteTätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden konnte und seiner bisherigen Lebensstellung entsprach. Der Senat erläutert, dass die Tätigkeit des Klägers beim Paketdienst E in weiten Teilen erhebliche körperliche Anforderungen stellte und dass der Kläger infolge Krankheit voraussichtlich dauernd außerstande war (und im Übrigen bis heute ist), diesen Beruf weiter auszuüben. Denn der Kläger sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt (und ist es bis heute) aufgrund eines chronisch-degenerativen HWS-Syndroms voraussichtlich dauernd zu mindestens 50 % außer Stande, seinem zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf weiterhin nachzugehen. Die Die Erkrankung des Klägers sei im Sinne von § 2 Abs. 1 BB-BUZ ärztlich nachgewiesen. Nach Auffassung des OLG kann die Beklagte darüber hinaus den Kläger nicht auf eine andere Tätigkeit verweisen. Aber auch eine Verweisung auf die Berufe des „Hausmeisters in größeren privatwirtschaftlichen und öffentlichen Verwaltungen“ und des „Hausmeisters in größeren Wohnanlagen“ komme nicht in Betracht. Aus Sicht des Senats kann der Kläger nämlich diese Verweisungsberufe, wie sie von der Beklagten aufgezeigt wurden, gesundheitlich nicht ausüben. Dabei gingen Unklarheiten hinsichtlich der körperlichen Anforderungen der aufgezeigten Berufe zu Lasten der Beklagten, da diese die Aufzeigelast treffe. Der Versicherer müsse hierbei einen (oder mehrere) Beruf(e) benennen, die nach seiner Auffassung den Bedingungen entsprechen, und diese(n) bezüglich der ihn „prägenden Merkmale“ schildern. Dazu gehörten insbesondere die üblichen Arbeitsplatzverhältnisse, Arbeitszeiten, die übliche Entlohnung, erforderliche Fähigkeiten und/oder körperliche Kräfte sowie die Notwendigkeit zum Einsatz technischer Hilfsmittel. Der Vortrag zum Verweisungsberuf müsse so konkret sein, dass er es dem Versicherungsnehmer ermögliche, ihn mit konkreten Beweisangeboten zu bekämpfen. Da die Beklagte hier die genaue Häufigkeit und Dauer, in welcher der Kläger bei einer Tätigkeit als Hausmeister Zwangshaltungen einnehmen müsste, nicht vorgetragen habe, sei wegen der sie treffenden Aufzeigelast zu ihren Lasten von dem danach (auch) möglichen Maximum auszugehen. Nach Worten des Senats steht im konkreten Fall fest, dass der Kläger wesentliche zu den von der Beklagten aufgezeigten Verweisungsberufen gehörende Tätigkeiten gesundheitlich nicht ausüben kann. Im Übrigen sei ein Hausmeister, der außerstande sei, in Einzelfällen für mehrere Minuten oder häufiger für eine kurze Zeitspanne Zwangshaltungen einzunehmen, auch unabhängig von dem konkreten Zeitanteil der Zwangshaltungen unfähig, seinen Beruf ausüben. Die Fähigkeit, auch mit Zwangshaltungen verbundene Tätigkeiten ausführen zu können, sei diesem aufgezeigten Beruf immanent. Die Berufung sei daher im Ergebnis begründet.
Praxishinweis:
Nach der hier vom OLG Hamm vertretenen Auffassung ist eine genaue zeitliche Einordnung der Einzeltätigkeiten entbehrlich, wenn feststeht, dass die Verrichtungen, die der Versicherungsnehmer nicht mehr ausüben kann, ein nicht abtrennbarer Teil eines Gesamtvorgangs der Arbeit sind. Führen die noch auszuübenden Verrichtungen nicht zu einem sinnvollen Arbeitsergebnis, liegt (vorbehaltlich der Möglichkeit einer Umorganisation) vollständige Berufsunfähigkeit unabhängig davon vor, welchen Zeitanteil sie einnehmen (BGH, Urteil vom 26.02.2003 – IV ZR 238/01).
Urteil des OLG Hamm vom 04.05.2018, Az.: 20 U 178/16
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