Personalrats bei Kündigungsanhörung
Information des Personalrats bei einer Kündigungsanhörung
Teilt der Arbeitgeber einem Personalrat bei der Kündigungsanhörung wesentliche Umstände, die auch zu einer Entlastung der Arbeitnehmerin führen können, nicht mit, ist die Kündigung nach § 108 Abs. 2 BPersVG unwirksam. Nach dem Grundsatz der subjektiven Determinierung muss der Arbeitgeber dem Personalrat die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben. Dem kommt er dann nicht nach, wenn er ihm einen schon aus seiner eigenen Sicht unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt darstellt. Zu einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Information gehört darüber hinaus die Unterrichtung über Tatsachen, die ihm – dem Arbeitgeber – bekannt und für eine Stellungnahme des Betriebsrats möglicherweise bedeutsam sind, weil sie den Arbeitnehmer entlasten und deshalb gegen eine Kündigung sprechen können.
Originalentscheidung in JURION aufrufen:
LAG Berlin-Brandenburg, 15.03.2018, 10 Sa 1601/17
Wenn Sie Fragen zur Information des Personalrats bei Kündigungsanhörung haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.