Verstoß gegen das gesetzliche Begünstigungsverbot
Verstoß gegen das gesetzliche Begünstigungsverbot durch Zahlungen an ein Betriebsratmitglied
§ 37 Abs. 4 BetrVG enthält keine abschließende Regelung über die Höhe desArbeitsentgelts eines Amtsträgers. Die Vorschrift soll vielmehr die Durchsetzung des Benachteiligungsverbots erleichtern. Daneben kann sich ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds aus § 78 S. 2 BetrVG auf eine bestimmte Vergütung ergeben, wenn die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung gerade aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit vorgenommen wurde. Sofern der Arbeitgeber mit einer Zahlung an ein Betriebsratsmitglied gegen das gesetzliche Begünstigungsverbot des § 78 Abs. 2 BetrVG verstößt, steht einem Anspruch auf Rückforderung § 817 S. 2 BGB entgegen. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Begünstigungsverbotes, dass der Arbeitgeber bedenkenlos begünstigen kann, ohne dass er nachteilige Konsequenzen fürchten muss.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
LAG Düsseldorf, 17.04.2019, 7 Sa 1065/18
Vorinstanz:
• LAG Hamm, Urteil vom 05.01.2018, Az.: 16 Sa 1410/16
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