Beweislast für erbrachte Arbeitsleistung
Beweislast für erbrachte Arbeitsleistung bei verstetigtem Monatsgehalt
Nach Vereinbarung eines verstetigten Entgelts bei konkret definierter regelmäßiger Arbeitszeit trägt im Entgeltprozess der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, der Arbeitnehmer habe seine Leistungspflicht nicht erfüllt, denn es ist der Arbeitgeber, der sich mit seinem Vortrag im prozessualen Sinne auf eine rechtsvernichtende Einwendung beruft.
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LAG Köln, 14.03.2019, 6 Sa 449/18
Hinweis: Im Einzelfall kann eine Veröffentlichung einige Tage später erfolgen, da die Entscheidung zunächst amtlich veröffentlicht und entsprechend aufbereitet werden muss.
Sachverhalt:
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers für den Monat Februar 2018 aus einem zum 28.02.2018 beendeten Arbeitsverhältnis. Der Arbeitsvertrag sah eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und eine pauschale, monatliche Bruttovergütung vor. Mündlich war zwischen den Parteien vereinbart, dass der Kläger seine Arbeitsleistung grundsätzlich von seiner Wohnung aus erbringt und gegebenenfalls einzelne Außeneinsätze bei den jeweiligen Kunden vornimmt. Eine Betriebsstätte, in der der Kläger regelmäßig hätte erscheinen müssen, gab es nicht. Für den Monat Februar 2018 erteilte der Beklagte eine Entgeltabrechnung über die Bruttomonatsvergütung, zahlte den sich daraus ergebenen Nettobetrag aber nicht aus. Abgesehen von zwei Urlaubstagen hat der Kläger konkret vorgetragen, dass er, wie in den Monaten zuvor, auch im streitigen Zeitraum Februar 2018 seine Arbeitsleistung erbracht habe, indem er Kunden regelmäßig telefonisch betreut sowie darüber hinaus die Montage und den Service von Solaranlange gesteuert und durchgeführt habe. Der Beklagte behauptet hingegen, der Kläger habe im Februar 2018 nicht gearbeitet.
Entscheidungsanalyse:
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des vom Beklagten abgerechneten Bruttoentgelts für den Monat Februar 2018 aus § 611a Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und aus § 11 BUrlG. Es handelt sich bei dem Gesamtbetrag um das regelmäßig geschuldete Bruttomonatsentgelt. Der Anspruch ist entstanden, weil der Kläger neben den zwei unstreitig genommenen Urlaubstagen seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht hat. Es ist der Arbeitgeber, der die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen trägt, die die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung (§ 275 Abs. 1 BGB), also die Nichterbringungen einer Fixschuld, bedingen. Er muss also darlegen und im Bestreitensfalle beweisen, dass der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat. Das LAG Köln bezieht sich aber auch auf die Rechtsprechung 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts (5 AZR 248/11 und 5 AZR 347/11). Danach soll es umgekehrt sein. Es sei der Arbeitnehmer, der darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen habe, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen habe, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit rechtfertigen kann. Die in diesen Entscheidungen entwickelten Grundsätze sind nach Auffassung des LAG Köln allerdings in Fällen, in denen die Parteien ein verstetigtes Monatsbruttoeinkommen bei einer definierten regelmäßigen Arbeitszeit vereinbart haben, wenig überzeugend. Denn die Nichterfüllung der Arbeitspflicht ist gemäß § 275 Abs. 1 BGB eine Einwendung, also eine Leistungsstörung, die gemäß § 326 Abs. 1 BGB zum Wegfall des Anspruchs auf die Gegenleistung führt. Üblicherweise hat derjenige, der Rechte aus Tatsachen herleitet, die eine Einwendung begründen können, die Darlegungs- und Beweislast für diese Tatsachen zu tragen. Das gilt auch für denjenigen, der Rechte aus § 326 Abs. 1 BGB geltend macht mit dem Vortrag, die Leistung des Schuldners sei unmöglich geworden. Das wäre hier also der Arbeitgeber, der die Tatsache darzulegen und zu beweisen hätte, dass die geschuldete Regelarbeitszeit nicht erbracht worden ist. Da der Beklagte für seine Behauptung, der Kläger habe nicht gearbeitet, keinen Beweis angetreten hat, bleibt er somit für seine Einwendung beweisfällig und es bleibt – mangels rechtsvernichtender Einwendung – bei seiner vertraglichen Pflicht, das Arbeitsentgelt in der beantragten Höhe zu zahlen.
Praxishinweis:
Das LAG Köln ergänzt in seiner Entscheidung allerdings, dass selbst nach der Rechtsprechung des 5. Senats der Kläger hier seiner primären Darlegungslast zur Erbringung der Arbeitsleistung mit der Behauptung, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen, nachgekommen ist. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern (BAG, Urteil vom 18.04.2012 – 5 AZR 248/11). Der Vortrag des Beklagten genügte diesen Anforderungen hier nicht.
Urteil des LAG Köln vom 14.03.2019, Az.: 6 Sa 449/18
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