Klausel zu Wartezeiten bei Arbeitsunfähigkeit
Klausel zu Wartezeiten bei Arbeitsunfähigkeit in einem zum Darlehensvertrag abgeschlossenen Restschuldversicherungsvertrag wirksam
Die Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Restschuldversicherung „Eine bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehende Arbeitsunfähigkeit ist nicht versichert. Die erste darauf folgende Arbeitsunfähigkeit ist nur versichert, nachdem die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend wieder aufgenommen und ununterbrochen mehr als 3 Monate ausgeübt hat“ ist wirksam.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Hamm, 12.10.2018, 20 U 98/18
Sachverhalt:
Zwischen dem Kläger zu 1) und der beklagten Versicherung besteht ein Versicherungsvertrag über eine Restschuldversicherung. Die Kläger begehrten mit der Klage die Zahlung eines Betrages in Höhe der von März 2015 bis Dezember 2017 geleisteten Darlehensraten sowie auf Freistellung von der Zahlungspflicht ab Januar 2018. Im Vertrag bestand in § 5 Nr. 2 AVB-RSV eine AGB-Klausel mit folgendem Inhalt: „Eine bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehende Arbeitsunfähigkeit ist nicht versichert. Die erste darauf folgende Arbeitsunfähigkeit ist nur versichert, nachdem die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend wieder aufgenommen und ununterbrochen mehr als drei Monate ausgeübt hat.“ Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihre Klagebegehren weiter.
Entscheidungsanalyse:
Der 20. Zivilsenat des OLG Hamm hat entschieden, dass den Klägern die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung eines Betrages in Höhe der von März 2015 bis Dezember 2017 geleisteten Darlehensraten sowie auf Freistellung von der Zahlungspflicht ab Januar 2018 nicht zustehen. Sie ergäben sich insbesondere nicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag. Zur Begründung weist der Senat zunächst darauf hin, dass die Ansprüche der Kläger gemäß § 5 Nr. 2 der für den Vertrag maßgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB-RSV) ausgeschlossen sind. Die AVB-RSV seien nach Maßgabe von § 305 Abs. 2 BGB Vertragsbestandteil geworden. Nach Überzeugung des OLG ist § 5 Abs. 2 AVB-RSV auch wirksam. Die Klausel sei nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. Die Klausel finde sich nicht an unerwarteter Stelle. Auch inhaltlich widerspricht die Klausel aus Sicht des Senats nicht den berechtigten Erwartungen eines verständigen Versicherungsnehmers. Der Senat erläutert, dass die Klausel mit der Regelung einer Wartezeit vergleichbar ist, deren grundsätzliche Zulässigkeit vom Gesetzgeber anerkannt und die in vielen Versicherungszweigen üblich ist. Nach Überzeugung des OLG ist § 5 Nr. 2 AVB-RSV auch nicht unwirksam aufgrund Intransparenz oder Unangemessenheit im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Die Klausel sei weder übermäßig kompliziert formuliert, noch weise sie sonstige Unklarheiten auf. Aus Sicht des Senats verfolgt der Versicherer verfolgt mit § 5 Nr. 2 AVB-RSV berechtigte Interesse, nur für bei Vertragsschluss noch nicht absehbare und damit ungewisse Versicherungsfälle Versicherungsschutz zu gewähren. Es liege zudem keine Vertragszweckgefährdung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor. Das OLG Hamm ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass nach der wirksamen Klausel in § 5 Nr. 2 AVB-RSV Ansprüche des Klägers zu 1) ausgeschlossen sind.
Praxishinweis:
Das OLG Hamm weist in dieser Entscheidung auch darauf hin, dass die Ausschlussklausel in § 5 Nr. 2 AVB-RSV zwar auch Fälle erfassen könne, in denen zwischen der bei Vertragsschluss bestehenden und einer sodann vor Ablauf der Dreimonatsfrist erneut eintretenden Arbeitsunfähigkeit keinerlei kausaler Zusammenhang bestehe. Nach Auffassung des OLG liegt jedoch auch darin keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Denn dass derartige Fallkonstellationen eintreten können, ist letztlich jeglicher Vereinbarung einer Wartezeit immanent. Im konkreten Fall ist die Berufung auf diesen Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.
Beschluss des OLG Hamm vom 12.10.2018, Az.: 20 U 98/18
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