Versicherungsmaklervertrag
Einordnung einer Vereinbarung als Versicherungsmaklervertrag
Der Einordnung einer im Hinblick auf einen beabsichtigten Tarifwechsel gemäß § 204 VVG getroffenen Vereinbarung über die Einholung eines konkreten Angebots zum Abschluss eines geänderten Krankenversicherungsvertrags als Versicherungsmaklervertrag steht nicht entgegen, dass bei einem solchen Tarifwechsel im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer kein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, sondern der bisherige Versicherungsvertrag unter Wechsel des Tarifs fortgesetzt wird. Ein Versicherungsmaklervertrag setzt nicht voraus, dass der Auftraggeber nach der getroffenen Vereinbarung dauerhaft zu betreuen ist. Das Geschäft des Versicherungsmaklers besteht in der Hauptsache in der Vermittlung und dem Abschluss von Versicherungsverträgen. Das Fehlen einer Vereinbarung über eine dauernde Betreuung in einem Versicherungsmaklervertrag führt nicht dazu, dass damit kein solcher Vertrag vorliegt.
Originalentscheidung auf JURION aufrufen:
BGH, 28.06.2018, I ZR 77/17
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