Verjährung von Ansprüchen
Beginn der Verjährung von Ansprüchen gegen eine private Invaliditätsversicherung
Für den Abbruch von Verhandlungen über eine private Invaliditätsversicherung reicht es aus, dass der Versicherer auf der Grundlage des ihm vorliegenden Erkenntnisstandes eine Zahlung ablehnt. Nicht erforderlich ist es hierfür, dass er hierbei auch weitere Verhandlungen mit dem Versicherungsnehmer für die Zukunft kategorisch ausschließt. Der Versicherer, dem innerhalb laufender Verjährungsfrist neue Umstände bekannt werden, die sich auf den Leistungsanspruch auswirken können, muss eine vorherige Leistungsablehnung überprüfen. Diese dem Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben geschuldete Prüfpflicht kann der Versicherer nicht vorab durch Erklärung ausschließen. Sie kann von ihm auch nicht als Voraussetzung für den Abbruch von Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB gefordert werden.
Originalentscheidung auf JURION aufrufen:
OLG Dresden, 04.07.2018, 4 U 1836/17
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