Arbeitsunfähigkeit und Krankentagegeldversicherung
Begriff der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankentagegeldversicherung
Eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankentagegeldversicherungsbedingungen liegt auch dann vor, wenn der Versicherte bei einer Umorganisation seines Arbeitsbereiches imstande wäre, ganz oder teilweise seiner Arbeit nachzugehen. Ein Wechsel der Arbeitssituation wird dem Versicherten im Rahmen einer Krankentagegeldversicherung nicht zugemutet, weil diese den erkennbaren Zweck hat, einen nur vorübergehenden Ausfall der Arbeitskraft auszugleichen. Für den Einwand der Berufsunfähigkeit ist bei der Krankentagesgeldversicherung der Versicherer beweisbelastet. Ein solcher Beweis ist nicht geführt, wenn zum behaupteten Zeitpunkt ein medizinischer Befund nicht vorliegt.
Originalentscheidung auf JURION aufrufen:
OLG Dresden, 21.08.2018, 4 U 1573/17
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