Vertrauenstatbestand durch Deckungszusage
Vertrauenstatbestand durch Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung
Der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts aus einem auf den Rechtsschutzversicherer übergegangenem Schadenersatzanspruch wegen Anwaltspflichtverletzung kann entgegenstehen, dass sich die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts als treuwidrig erweist. Dem Rechtsschutzversicherer ist es verwehrt, sich auf einen Anwaltsfehler wegen fehlender Erfolgsaussicht zu berufen,wenn er in Kenntnis des Sach- und Streitstandes vor Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde Deckungsschutz gewährte und damit einen Vertrauenstatbestand gemäß § 242 BGB schaffte. Die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung ist ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, durch welche ein Vertrauenstatbestand geschaffen wird. Durch sie werden Einwendungen und Einreden ausgeschlossen, die dem Rechtsschutzversicherer bei Abgabe der Zusage bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnen musste.
Originalentscheidung auf JURION aufrufen:
AG Köln, 04.06.2018, 142 C 59/18
Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt von den Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung. Die Klägerin ist Rechtsschutzversicherer des Herrn B. S. (Versicherungsnehmer). Der Beklagte zu 2) ist Rechtsanwalt und als solcher bei der der Beklagten zu 1) tätig. Der Versicherungsnehmer der Klägerin beauftragte die Beklagten nach seiner Entlassung im Jahre 2013 mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Die Beklagten vertraten den Versicherungsnehmer vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht in welchen sie jeweils unterlagen. Mit Schriftsatz vom 20.07.2016 bat der Beklagte zu 2.) um Deckungsschutz für eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht. Die Klägerin erklärte sich mit Schreiben vom 27.07.2016 mit der Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde einverstanden. Die daraufhin mit Schriftsatz vom 28.07.2017 eingelegte und mit Schriftsatz vom 05.09.2016 begründete Nichtzulassungsbeschwerde wurde von dem BAG mit Beschluss vom 11.10.2016 – 8 AZN 673/16 – als unzulässig verworfen. Die Klägerin verauslagte für sämtliche Instanzen die Rechtsverfolgungskosten. Die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht beliefen sich auf 2.790,20 Euro bestehend aus Gerichtskosten in Höhe von 468,80 Euro, eigenen Rechtsanwaltskosten des Beklagten in Höhe von 1.261,40 Euro und Kosten der Gegenseite in Höhe von 1.060,00 Euro. Die Klägerin ist der Ansicht, die von den Beklagten erhobene Nichtzulassungsbeschwerde sei von Anfang an aussichtslos gewesen, da die Beklagten verkannt hätten, dass eine sogenannte Divergenzbeschwerde nicht mit einer unterschiedlichen Sachverhaltsbewertung zweier Landesarbeitsgerichte begründet werden könne. Diese Verkennung stelle eine anwaltliche Pflichtverletzung dar, so dass der Klägerin gegen die Beklagten aus übergegangenem Recht des Versicherungsnehmers ein Schadenersatzanspruch in Höhe der verauslagten Kosten von 2.790,20 Euro zustehe.
Entscheidungsanalyse:
Das AG Köln hat geurteilt, dass die klagende Rechtsschutzversicherung gegen den beklagten Rechtsanwalt und seine Kanzlei keinen Regressanspruch auf Ersatz der Prozesskosten gemäß §§ 280, 611, 675 BGB in Verbindung mit § 86 VVG wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung hat. Das AG weist zunächst darauf hin, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist. Etwaige Ansprüche des Versicherungsnehmers aus dem mit der Beklagten zu 1.) gechlossenen Anwaltsvertrag auf Schadenersatz wegen einer Anwaltspflichtverletzung seien auf die Klägerin gemäß § 86 VVG übergegangen. Nach Auffassung des Gerichts steht der Inanspruchnahme der Beklagten aus einem auf die Klägerin übergegangenem Schadenersatzanspruch wegen Anwaltspflichtverletzung gemäß §§ 280, 281 BGB bereits dem Grunde nach entgegen, dass sich die Inanspruchnahme der Beklagten als treuwidrig erweist. Der Klägerin sei es verwehrt, sich auf einen Anwaltsfehler wegen fehlender Erfolgsaussicht zu berufen, da sie in Kenntnis des Sach- und Streitstandes vor Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde Deckungsschutz gewährt und damit einen Vertrauenstatbestand gemäß § 242 BGB geschaffen habe. Das AG erläutert, dass die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist, durch die ein Vertrauenstatbestand geschaffen wird. Nach Ansicht es Gerichts muss die Ablehnung der Deckungszusage unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Teilt der Rechtsschutzversicherer seinen Willen zur Ablehnung der Deckungszusage nicht unverzüglich mit, so verliert er nach Worten des Gerichts das Recht, sich auf fehlende hinreichende Erfolgsaussicht, Mutwilligkeit oder andere Ablehnungsgründe zu berufen. Auch wenn der Deckungszusage eine fehlerhafte rechtliche Bewertung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung durch den Anwalt zugrundeliegt, besteht aus Sicht des AG der Vertrauensschutz. Denn die Rechtschutzversicherung könne – bevor sie Deckungsschutz gewähre – selbst eine rechtliche Prüfung vornehmen und sofern sie Zweifel an der Erfolgsaussicht hat, den Deckungsschutz nach § 3a ARB versagen. Nach Überzeugung des Gerichts steht daher hier dem Regress der Klägerin § 242 BGB entgegen. Nach Auffassung des AG ist darüber hinaus ein Anwaltsfehler der Beklagten nicht gegeben, da die Nichtzulassungsbeschwerde nicht von vornherein mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos war. Die Klage sei deshalb im Ergebnis unbegründet.
Praxishinweis:
Nach Auffassung des AG Köln darf der Versicherungsnehmer und mit ihm sein Rechtsanwalt bei einer umfassend erteilten Deckungszusage darauf vertrauen, dass die von Mandant und Anwalt geteilte Rechtsauffassung auch von dem Rechtsschutzversicherer getragen wird. Mit einer nunmehr erhobenen Regressforderung setzt sich dieser jedoch in Widerspruch zu der eigenen Deckungszusage und verletzt das schützenswerte Vertrauen seines Versicherungsnehmers und des diesen vertretenen Rechtsanwalts. Nach Ansicht des AG besteht nämlich ein schützenswertes Vertrauen des Mandanten und Versicherungsnehmers, dass die Versicherung jedenfalls in den Fällen, in denen sie selbst nach Prüfung eine Deckungszusage erteilte, das Mandatsverhältnis nicht durch Regressforderungen gegen den Anwalt belastet, die auf einer fehlenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung gestützt sind.
Urteil des AG Köln vom 04.06.2018, Az.: 142 C 59/18
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