Verjährung von Ansprüchen aus Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
OLG Saarbrücken, 03.05.2017, 5 U 44/16
Bei einer Rentenversicherung wie der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verjährt der Gesamtanspruch, das Stammrecht als solches verjährt und nicht lediglich die einzelnen Teilansprüche. Die Verjährung für das Stammrecht des Anfang 2006 geltend gemachten Versicherungsfalles begann spätestens zum Ende des Jahres 2008 zu laufen, so dass Verjährung Anfang Januar 2012 eintrat, wenn die Verjährung nicht rechtzeitig gehemmt wurde. Durch eine Klageerhebung in einem Vorprozess wird die Verjährung nur hinsichtlich der dort geltend gemachten Einzelansprüche, und nicht auch hinsichtlich des „Stammrechts“ unterbrochen. Soll ein einheitlicher Gesamtanspruch durch eine Klageerhebung unterbrochen werden, so reicht hierzu eine nur einzelne Rentenleistungen umfassende Teilklage nicht aus, wenn der Gläubiger die Möglichkeit hat, hinsichtlich des ganzen vorhersehbaren Schadens eine Klage auf künftige Leistung oder eine Feststellungsklage zu erheben. Die Unterbrechung tritt vielmehr in einem solchen Falle nur in dem Umfang ein, in dem die Ansprüche rechtshängig gemacht worden sind.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 03.05.2017, Az.: 5 U 44/16
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OLG Saarbrücken, 03.05.2017, 5 U 44/16