Ordnungsgemäße Bearbeitung von Versicherungsantrag
LG Bielefeld, 07.02.2017, 7 O 175/15
Ein Versicherungsmakler muss in Anbetracht seiner Stellung die Interessen seines Kunden umfassend wahrzunehmen. Dem Kunden kommt es darauf an, wirksamen Versicherungsschutz zu erhalten. Die Verpflichtung des Maklers erstreckt sich daher darauf, sicherzustellen und darauf hinzuwirken, dass ein Versicherungsvertragsverhältnis tatsächlich auch begründet wird. Hierfür reicht es nicht aus, den Versicherungsantrag bei dem Versicherer einzureichen. Vielmehr hat sich der Makler auch darüber zu vergewissern, dass tatsächlich innerhalb Versicherung die Unterlagen bearbeitet und entsprechend verbeschieden werden. Bleibt die Nachricht aus, muss der Versicherungsmakler nachhaken.
Urteil des LG Bielefeld vom 07.02.2017, Az.: 7 O 175/15
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LG Bielefeld, 07.02.2017, 7 O 175/15