Beschluss des Betriebsrats bei nicht ordnungsgemäßer Ladung eines Ersatzmitglieds unwirksam
LAG Nürnberg, 13.06.2017, 7 TaBV 80/16
Die Wirksamkeit eines Beschlusses des Gesamtbetriebsrats setzt die ordnungsgemäße Ladung aller Mitglieder und gegebenenfalls der erforderlichen Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats voraus. Für ein verhindertes Betriebsratsmitglied ist das Ersatzmitglied zu laden. Verhindert ist ein Betriebsratsmitglied dann, wenn es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen sein Amt vorübergehend nicht ausüben kann. Dies ist in tatsächlicher Hinsicht regelmäßig bei urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit der Fall oder wenn die Abwesenheit – in Abgrenzung zur einer willkürlich behaupteten Verhinderung – objektiv begründet und notwendig ist, so dass es für das Betriebsratsmitglied unzumutbar ist, sein Amt auszuüben. Nur wenn in diesem Fall ein Ersatzmitglied ordnungsgemäß geladen wurde, ist ein in der Sitzung gefasster Beschluss wirksam.
Beschluss des LAG Nürnberg vom 13.06.2017, Az.: 7 TaBV 80/16
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LAG Nürnberg, 13.06.2017, 7 TaBV 80/16