Leistungsfreiheit eines Unfallversicherers bei unrichtiger Angabe weiterer Versicherungen
OLG Saarbrücken, 11.04.2017, 5 W 16/17
Beantwortet der Versicherungsnehmer eines privaten Unfallversicherungsvertrages die Frage nach weiteren Unfallversicherungen bewusst und in der Absicht unrichtig, auf das Regulierungsverhalten der Versicherungsgesellschaft Einfluss zu nehmen, so wird der private Unfallversicherer von seiner Leistungspflicht frei. Dies gilt erst recht dann, wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des behaupteten Eintritts des Versicherungsfalls nicht mehr lediglich zwei, sondern insgesamt drei Unfallversicherungen hatte. Da bei solchen Mehrfachversicherungen ein besonders hoher Anreiz besteht, sich selbst Verletzungen zuzufügen, hat das Versicherungsunternehmen ein offenkundiges Interesse daran, zu erfahren, ob noch anderweitiger Versicherungsschutz besteht, um sich daraus ergebenden Zweifeln an der Freiwilligkeit nachgehen und durch Kooperation mit den anderen Versicherern ihre Ermittlungsmöglichkeiten erweitern zu können.
Beschluss des OLG Saarbrücken vom 11.04.2017, Az.: 5 W 16/17
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OLG Saarbrücken, 11.04.2017, 5 W 16/17