Verjährung der Rückabwicklungsanansprüche
Die Verjährung der Rückabwicklungsanansprüche eines Versicherungsnehmers
OLG Karlsruhe, 15.12.2017, 12 U 127/17
Eine Belehrung nach § 5a VVG a.F. ist nicht ordnungsgemäß und löst die Widerspruchsfrist nicht aus, wenn sie mit einem Konditionalsatz beginnt („Wenn…“) und der Versicherungsnehmer danach im Rahmen eigener Subsumtion des Sachverhalts unter die in der Belehrung genannten Voraussetzungen ermitteln muss, ob ihm ein Widerspruchsrecht zusteht. Der Versicherer muss sich im Rahmen der Belehrung zum Bestehen eines Widerspruchsrechts bekennen. Ein Versicherungsnehmer, der sein Recht, sich vom Vertrag zu lösen, anwaltlich vertreten ausübt, kann sich nicht darauf berufen, dass der Beginn der Verjährungsfrist auch anschließend noch bis zur Klärung der Rechtslage durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11 – hinausgeschoben gewesen sei.
Originalentscheidung in JURION aufrufen:
OLG Karlsruhe, 15.12.2017, 12 U 127/17
Sachverhalt:
Der Kläger begehrt die Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen sowie – im Wege der Stufenklage – die Herausgabe gezogener Nutzungen nach Beendigung einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Diese hatte der Kläger 2004 bei der Beklagten im Policenmodell abgeschlossen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.01.2011 ließ der Kläger „den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG, bzw. den Widerruf nach § 355 BGB, höchstfürsorglich die Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB, hilfsweise die Kündigung“ erklären und verlangte die Rückabwicklung des Versicherungsvertrags, welche die Beklagte, die lediglich die Kündigung anerkannte, ablehnte. Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Rückzahlung aller entrichteten Versicherungsbeiträge abzüglich der 2011 erfolgten Auszahlung sowie im Wege der Stufenklage die Herausgabe der von der Beklagten aus den einzelnen Prämienbestandteilten gezogenen Nutzungen. Er hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Widerspruchsfrist sei nicht angelaufen, weil die Widerspruchsbelehrung drucktechnisch nicht deutlich hervorgehoben und inhaltlich unzureichend gewesen sei. Seine sich daraus ergebenden Ansprüche seien weder verwirkt noch verjährt. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass etwaige Rückabwicklungsansprüche des Klägers verjährt seien. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
Entscheidungsanalyse:
Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat geurteilt, dass die Ansprüche des Klägers aus §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses verjährt sind. Der Senat stellt zur Begründung zunächst klar, dass der Kläger zwar das ihm zustehende Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. wirksam ausgeübt hat. Nach Ansicht des OLG war im konkreten Fall die vierzehntägige Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. bei der anwaltlichen Geltendmachung des Gestaltungsrechts im Januar 2011 noch nicht abgelaufen, weil die Beklagte den Kläger auf Seite 4 des Versicherungsscheins nicht ordnungsgemäß i.S.d. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt hatte. Denn die Belehrung habe die inhaltlichen Vorgaben des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht gewahrt. Aus Sicht des Senats ist die Belehrung hier insoweit unzureichend, als sie mit einem Konditionalsatz beginnt („Wenn die für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nach § 10 a VAG erst zusammen mit dem Versicherungsschein übermittelt werden, …“) und der Versicherungsnehmer danach erst im Rahmen eigener Subsumtion des Sachverhalts unter die in der Belehrung genannten Voraussetzungen ermitteln muss, ob ihm ein Widerspruchsrecht zusteht. Dies sei mit den Vorgaben des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht zu vereinbaren. Nach Überzeugung des Senats sind im konkreten Fall die durch den Widerspruch entstandenen Rückgewähransprüche des Klägers allerdings verjährt. Der Senat erläutert, dass die bereicherungsrechtlichen Ansprüche des Versicherungsnehmers nach Widerspruch auf Grundlage des ab dem 01.01.2002 geltenden Verjährungsrechts in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres verjähren, im dem das Gestaltungsrecht ausgeübt wurde. Hier habe der Kläger den Widerspruch bereits im Jahr 2011 erklärt, sodass die Verjährungsfrist bereits zum 31.12.2014 und damit fast ein Jahr vor Klageerhebung abgelaufen sei. Das OLG bekräftigt in diesem Urteil zudem seine Rechtsauffassung, dass ein Versicherungsnehmer, der sein Recht, sich vom Vertrag zu lösen, – wie hier – anwaltlich vertreten ausübt, sich nicht darauf berufen kann, dass der Beginn der Verjährungsfrist auch anschließend noch bis zur Klärung der Rechtslage durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11 – hinausgeschoben gewesen sei. Die Berufung des Klägers habe daher im Ergebnis keinen Erfolg.
Praxishinweis:
Das OLG Karlsruhe hat in diesem Urteil die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die Frage des Verjährungsbeginns in Fällen des Widerspruchs nach § 5a VVG a.F. in der obergerichtlichen Judikatur unterschiedlich beantwortet wird (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.2015 – 7 U 44/14), höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und sich weiterhin in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann. Eine abschließende Entscheidung des BGH zu dieser Frage bleibt daher abzuwarten.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 15.12.2017, Az.: 12 U 127/17