Leistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherungen
Zahlung rückständiger Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht durch Überweisung auf ein aufgelöstes Bankkonto bewirkt
OLG Karlsruhe, 14.07.2017, 9 U 170/15
Die Überweisung auf ein aufgelöstes Bankkonto lässt die Leistungspflicht des Versicherers nicht entfallen, wenn der Versicherungsnehmer einer Mitarbeiterin des Versicherers die neue Bankverbindung vorher telefonisch mitgeteilt hat. Teilt der Versicherungsnehmer telefonisch eine neue Bankverbindung mit, ist durch Auslegung seiner Erklärung zu ermitteln, auf welche Verträge und welche möglichen Leistungen des Versicherers sich die Mitteilung beziehen soll.
Originalentscheidung in JURION aufrufen:
OLG Karlsruhe, 14.07.2017, 9 U 170/15
Sachverhalt:
Der Kläger verlangt von der Beklagten rückständige Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Beklagte wendet Erfüllung ein. Der Kläger schloss bei der Beklagten zu einem unbekannten Zeitpunkt eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab, welche bei der Beklagten unter einer Versicherungsnummer mit den Endziffern 674-4 geführt wurde. Zu einem späteren Zeitpunkt schloss der Kläger mit der Beklagten einen ergänzenden Vertrag ab, in welchem für den Fall der Berufsunfähigkeit zusätzliche Leistungen vereinbart wurden. Die Beklagte führte diesen Vertrag unter einer Versicherungsnummer mit den Endziffern 785-9. Anfang des Jahres 2012 trat bei dem Kläger bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ein. Ab dem 01.04.2012 leistete die Beklagte aus dem ursprünglichen Vertrag mit der Endnummer 674-4 die vereinbarten Zahlungen in Höhe von 464,40 € monatlich. Aus einer Zusatzvereinbarung (Endnummer 785-9) schuldete die Beklagte ab dem 01.04.2012 weitere 483,20 Euro monatlich, nachdem der Kläger berufsunfähig geworden war. In einem Schreiben vom Juni 2014 akzeptierte die Beklagte die Auffassung des Klägers, dass diesem Versicherungsleistungen auch aus dem Zusatzvertrag (Endnummer 785-9) zustanden. Einschließlich zurück zu zahlender Beiträge ergebe sich eine Nachzahlung in Höhe von 14.237,68 Euro. Diesen Betrag werde die Beklagte „auf das Konto überweisen“. Die Beklagte überwies die Nachzahlung in Höhe von 14.237,68 Euro nicht auf das neue Konto, welches der Kläger der Beklagten im September 2013 telefonisch mitgeteilt hatte, sondern auf das frühere – bereits aufgelöste – Konto bei der Streithelferin. Die Streithelferin vereinnahmte diese Zahlung und verrechnete den Betrag mit ihren Forderungen gegen den Kläger aus der Kontoüberziehung. Für die Buchungen verwendete die Streithelferin weiterhin die Kontonummer des aufgelösten Girokontos. Eine Auszahlung an den Kläger fand nicht statt. Der Kläger verlangte in der Folgezeit von der Beklagten eine Überweisung der Nachzahlung in Höhe von 14.237,68 Euro auf sein neues Konto bei der V.Bank F.. Das Landgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers.
Entscheidungsanalyse:
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat geurteilt, dass die Beklagte wegen des Berufsunfähigkeits-Zusatzvertrags, den die Beklagte unter der Endnummer 785-9 führte, zur Zahlung in Höhe von 14.237,68 Euro nebst Zinsen verpflichtet ist. Die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit für die Zeit ab dem 01.04.2012 lägen hier unstreitig vor. Nach Auffassung des Senats ist der Anspruch des Klägers auch nicht erloschen, da die Überweisung des Betrages im Juli 2014 auf das erloschene Konto bei der Streithelferin keine Erfüllung im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB war. Eine Banküberweisung sei dann eine Erfüllung im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB, wenn der Gläubiger gegenüber dem Schuldner sein Einverständnis mit dem Zahlungsweg erklärt habe. Das OLG erklärt, dass der Kläger mit der telefonischen Mitteilung der neuen Bankverbindung im September 2013 sein früheres Einverständnis auf das Konto bei der Streithelferin konkludent widerrufen hat. Nach diesem Widerruf habe die spätere Überweisung auf das Konto bei der Streithelferin nicht mehr dem Willen des Klägers entsprochen, sodass die Wirkungen gemäß § 362 Abs. 1 BGB nicht eintreten konnten. Die Auslegung der telefonischen Erklärung des Klägers (§ 133 BGB) ergibt nämlich aus Sicht des Senats, dass die telefonische Mitteilung des Klägers im September 2013 sämtliche in Betracht kommenden Leistungen der Beklagten aus der Berufsunfähigkeitsversicherung betraf, sowohl aus dem Grundvertrag als auch aus der Zusatzvereinbarung. Es komme hierbei nicht darauf an, ob der Kläger bei dem Telefonat mit der Mitarbeiterin der Beklagten eine Versicherungsnummer genannt habe. Nach Ansicht des Senats musste hier die Mitarbeiterin der Beklagten den Hinweis des Klägers so verstehen, dass in der Zukunft sämtliche in Betracht kommenden Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung auf das neue Konto überwiesen werden sollten, also auch eventuelle Leistungen aus der Zusatzvereinbarung. Denn der Kläger habe unstreitig bei dem Telefonat keine Einschränkungen dahingehend gemacht, dass Zahlungen aus der Grundvereinbarung und aus dem Zusatzvertrag auf unterschiedliche Konten erfolgen sollten. Der Senat stellt klar, dass es azs der Sicht des Klägers, der die Leistungen der Beklagten zur Sicherung seines Lebensunterhalts benötigte, keinen Anlass für eine Aufspaltung der Zahlungen auf verschiedene Konten gab. Auch aus der Sicht der Beklagten habe es keinen Hinweis gegeben, dass eine Splittung der Zahlungen vom Kläger gewollt sein könnte. Die Berufung des Klägers sei daher im Ergebnis begründet.
Praxishinweis:
Wenn eine Empfängerbank – wie hier – den Betrag der fehlerhaften Überweisung dem Versicherungsnehmer gut schreibt, kommt nach Worten des OLG Karlsruhe ein Bereicherungsanspruch des Versicherers, der zur Zahlung der Versicherungsleistung verpflichtet geblieben ist, in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich gegenüber diesem Anspruch jedoch auf die Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung berufen, wenn er an der Zahlung auf das falsche Konto kein Interesse hatte, so das OLG weiter. Nach Auffassung des Gerichts muss eine Gläubigerin – wie die beklagte Versicherung -, bei einer vertragswidrigen Fehlüberweisung im Rahmen von § 818 Abs. 2 BGB das Risiko tragen, dass der Bereicherungsschuldner aus bestimmten Gründen (hier: Verrechnung der Gutschrift mit einem Schuldsaldo durch die Empfängerbank) die ihm zustehenden wirtschaftlichen Vorteile durch die Überweisung nicht oder nicht vollständig in Anspruch nehmen kann.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.07.2017, Az.: 9 U 170/15