Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds an der Wahrnehmung Amtes
Verhinderung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds an der Wahrnehmung Amtes für die Dauer einer ärztliche attestierten Arbeitsunfähigkeit
Während der Dauer einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit ist ein nach § 38 Abs. 1 BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied an der Wahrnehmung seines Amts verhindert. Dem Betriebsratsmitglied ist eine Erfüllung der ihm während seiner Freistellung nach § 38 Abs. 1 BetrVG obliegenden Pflichten unmöglich. Wird seitens des Betriebsratsvorsitzenden gegen die Regelungen in § 29 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 BetrVG verstoßen, nach welchen dieser bzw. im Verhinderungsfall sein Stellvertreter die Sitzungen des Betriebsrats einberuft und die anderen Betriebsratsmitglieder hierzu lädt, zieht dies die Unwirksamkeit eines auf einer solchen Sitzung gefassten Betriebsratsbeschlusses nach sich.
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