Eine unverzügliche Stornierung einer geplanten Reise
Unverzügliche Stornierung einer geplanten Reise
Es kann nicht als Obliegenheitsverletzung gesehen werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht beim ersten Anzeichen der Möglichkeit des Versicherungsfall storniert. Es muss dem Versicherungsnehmer vielmehr freigestellt sein, eine Reise erst dann zu stornieren, wenn der Versicherungsfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
AG Bergisch Gladbach, 05.10.2020, 66 C 95/20
Sachverhalt:
Der Kläger buchte über die Firma Q- Reisen GmbH eine Flussreise mit der MS Prinzessin J für sich und seine Ehefrau. Die Reise sollte am 15.09.2018 stattfinden. Der Kläger schloss im Zusammenhang mit der Buchung bei der Beklagten eine Versicherung ab. Unter anderem wurde eine Reiserücktrittssschutzversicherung bis 5.000 Euro abgeschlossen. Versicherte Personen waren der Kläger sowie seine Ehefrau. In den besonderen Bestimmungen der Premium Reiseversicherung hieß es u.a.: „§ 6 Was muss ich im Schadensfall beachten? Um Ihren Anspruch auf Leistungen nicht zu gefährden, müssen Sie dazu beitragen, dass ein Schadensfall möglichst vermieden wird. Wenn der Schadensfall eingetreten ist, müssen Sie dazu beitragen, dass der Schaden so gering wie möglich bleibt. (…) 1. Bei einem versicherten Ereignis vor der Reise müssen Sie diese unverzüglich stornieren bzw. umbuchen.“ Am 29.07.2018 stürzte die Ehefrau des Klägers mit dem Fahrrad und prallte mit ihrem behelmten Kopf bei diesem Sturz leicht gegen eine Betonwand. Am 15.08.2018 wurde sie in den GFO Kliniken Rhein-Berg behandelt. Dort wurde festgestellt, dass sie ein chronisches subdurales Hämatom (cSDH)/Hygrom rechts temporoparietal (maximal 7 mm breit) hatte. Typisch hierfür ist, dass Symptome nicht unmittelbar auftreten, sondern erst nach einigen Tagen. Am 18.08.2018 wurde die Ehefrau des Klägers aus dem Krankenhaus entlassen. Anlässlich einer Kontrolluntersuchung am 12.09.2018 stellte sich heraus, dass sich das Hämatom auf 2,1 cm vergrößert hatte und frischblutige Anteile zu erkennen waren. Am darauffolgenden Tag stornierte der Kläger die Reise. Am 14.09.2018 wurde die Ehefrau des Klägers operiert. Von dem ursprünglichen Reisepreis in Höhe von 4.198 Euro wurden von der Firma Phoenix Q GmbH 15 % in Abzug gebracht, sodass der Kläger 3.569 Euro für die Reise bezahlen musste. Der Beklagten wurde die Anmeldung des Versicherungsfalls nebst den entsprechenden ärztlichen Bescheinigungen übersandt. Hieraufhin zahlte die Beklagte 839,60 Euro. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Zahlung des verbleibenden Betrags.
Entscheidungsanalyse:
Das AG Bergisch Gladbach hat geurteilt, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagten auf den verbleibenden Ersatz der Stornokosten für die nicht durchgeführte Reise hat. Dieser Anspruch ergebe sich aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Reiserücktrittsversicherungsvertrag. Aus Sicht des AG liegt hier unstreitig ein Versicherungsfall im Sinne des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags vor. Der Kläger habe auch nicht gegen seine Obliegenheit aus § 6 der besonderen Bestimmungen zu dem Versicherungsvertrag verstoßen. Denn die Reise sei unverzüglich im Sinne der Vertragsbedingungen storniert worden. Dies ergibt sich nach Ansicht des Gerichts aus der Auslegung der Vertragsbestimmung gem. §§ 133, 157 BGB. Das AG erläutert, dass sich Heilungsverlauf, -geschwindigkeit und -wahrscheinlichkeit oftmals nur mit Wahrscheinlichkeiten für die Zukunft beurteilen und nicht abschließend sicher für die Zukunft feststellen lassen. Wenn dies der Fall ist, so ist dem Versicherungsnehmer ein erheblicher Ermessensspielraum zuzugestehen, so das Gericht. Nach Auffassung des AG kann es daher nicht als Obliegenheitsverletzung gesehen werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht beim ersten Anzeichen der Möglichkeit des Versicherungsfall storniert. Nach Überzeugung des Gerichts muss es dem Versicherungsnehmer vielmehr freigestellt sein, eine Reise erst dann zu stornieren, wenn der Versicherungsfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht. Bezogen auf den konkreten Fall stellt das AG klar, dass die Stornierung erst kurz vor dem beabsichtigten Reiseantritt hier nicht zu beanstanden ist. Der Kläger habe die Reise nicht anlässlich des Sturzes stornieren müssen. Dies begründet das Gericht damit, dass die Ehefrau des Klägers bei ihrem Sturz ein chronisches subdurales Hämatom (c SDH) erlitten hat, bei dem es eigentümlich ist, dass Symptome in der Regel erst verspätet auftreten. Aus Sicht des AG musste der Kläger die Reise auch nicht anlässlich der ersten Untersuchung stornieren. Denn der Kläger habe nicht wegen der Symptomatik und dem Gesundheitszustand im August die Reise storniert, sondern wegen der Notwendigkeit der Operation aufgrund der Vergrößerung des cSDH. Diese sei im August noch nicht erkennbar gewesen. Das AG ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage begründet ist.
Praxishinweis:
Das AG Bergisch Gladbach weist in diesem Urteil für den Reiserücktritt auch darauf hin, dass sich der Versicherungsfall selbst und das sich daran anschließende Verhalten nicht als ungebührliches, schadensförderndes Verhalten darstellen darf. Zur Ermittlung der Obliegenheiten eines Versicherungsnehmers bei einer Reiserücktrittversicherung sind nach Auffassung des AG die Maßstäbe des § 254 BGB, der seinerseits auf dem Gebot von Treu und Glauben fußt (§ 242 BGB) anzuwenden. Hieraus ergibt sich nach Ansicht des AG, dass das Verhalten des Versicherungsnehmers nicht in einer solchen Weise ursächlich für den Schadensfall oder die Schadenshöhe sein darf, dass sich seine uneingeschränkte Inanspruchnahme der Versicherung als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt.
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