Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Nach § 7 Abs. 4 BUrlG sieht eine Abgeltung von Urlaub vor, der aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Dieser Anspruch hat zur Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offene Urlaubsansprüche bestehen, was zu verneinen ist, wenn sie bereits zuvor am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen sind. Soweit der Arbeitnehmer, wie vorliegend, erst im Verlaufe des Urlaubsjahres erkrankt, erlischt der Anspruch grundsätzlich nur für den Fall, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch auszuüben. Grundsätzlich umfassen die Mitwirkungsobliegenheiten eines Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub auch dessen Hinweis auf geplante Betriebsferien. Hat der Arbeitgeber, wie vorliegend, nicht rechtzeitig vor dem Beginn der Erkrankung des Arbeitnehmers auf geplante Betriebsferien hingewiesen, erfolgt auch keine Reduzierung des Urlaubsanspruchs sowie des nachfolgenden Urlaubsabgeltungsanspruchs um die Betriebsferientage.
LAG Baden-Württemberg, 11.10.2023, 10 Sa 23/23
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