Anspruch des Versicherungsnehmers gegen Rechtsschutzversicherer
Anspruch des Versicherungsnehmers gegen Rechtsschutzversicherer
Genau gesagt geht es um den Anspruch des Versicherungsnehmers gegen Rechtsschutzversicherer auf Freistellung von den Kosten für die Fertigung eines Stichentscheids
§ 18 Abs. 2 ARB sieht für den Versicherungsnehmer für den Fall, dass die Versicherung den Versicherungsschutz wegen mangelnder Erfolgsaussicht ablehnt, die Möglichkeit vor, den für ihn tätigen Rechtsanwalt oder einen Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers gesondert zur Abgabe einer begründeten Stellungnahme gegenüber dem Versicherer zu beauftragen, ob die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Entscheidung des Rechtsanwalts in Form des sog. Stichentscheid hat Bindungswirkung für beide Parteien, sofern keine offensichtliche Abweichung von der wirklichen Sach- oder Rechtslage vorliegt. Es handelt sich hierbei um eine von dem Mandantenverhältnis losgelöste anwaltliche Stellungnahme, die eine neutrale und objektive Bewertung der Sach- und Rechtslage sowie der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage beinhaltet. Das hier aufgeführte Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers genügt diesen Anforderungen nicht, da dieses keine ausreichend substantiierte Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt und den Argumenten des Versicherers beinhaltet.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Stuttgart, 25.01.2024, 7 U 195/22
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