Übernahme des Dienstwagens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Verpflichtung zur Übernahme des Dienstwagens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann unwirksam sein
Eine Vertragsergänzung in einem Dienstwagen-Überlassungsvertrag, die den Arbeitnehmer verpflichtet, bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis das Dienstfahrzeug und die Finanzierung bei einer Bank zu übernehmen, benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Dies jedenfalls dann, wenn die Klausel nicht danach differenziert, wer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten hat.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2018, 5 Sa 485/17
Sachverhalt:
Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob der Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Dienstfahrzeug nebst Darlehensschuld übernehmen muss. Der Kläger war als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Für seine Tätigkeit wurde ihm ein Dienstfahrzeug überlassen, welches er auch privat nutzen durfte. Im Dienstwagen-Überlassungsvertrag vereinbarten die Parteien in einer Vertragsergänzung: „Bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, übernimmt [der Kläger] die Finanzierung bei der Ford Bank mit derzeit 380 € monatlich und das Auto. [Der Kläger] verpflichtet sich, das Fahrzeug auf sich umzumelden und selbst zu versichern. Die Übergabe des Fahrzeuges wird erst nach Eintritt [des Klägers] in den Finanzierungsvertrag erfolgen.“ Der Kläger gab das Fahrzeug nach Ausspruch einer Eigenkündigung zum 31.05.2015 am 11.05.2015 an die Arbeitgeberin zurück. Er weigerte sich, das Fahrzeug und die Finanzierung zu übernehmen. Die Beklagte rechnete das Gehalt des Klägers für den Monat Mai 2015 zwar ab, zahlte es aber nicht aus, weil sie die Aufrechnung mit Gegenforderungen wegen Nichtübernahme des Dienstfahrzeugs erklärte. Der Kläger machte das Gehalt für den Monat Mai gerichtlich geltend, die Beklagte erhob Widerklage und verlangte, dass der Kläger den Darlehensvertrag übernimmt und das Fahrzeug auf sich ummeldet. Das Arbeitsgericht Mainz hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Entscheidungsanalyse:
Der Kläger ist nicht verpflichtet, das Dienstfahrzeug nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu übernehmen. Der Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt für den Monat Mai ist nicht durch Aufrechnung nach §§ 387, 389 BGB erloschen, weil die Beklagte keinen aufrechenbaren Anspruch gegen den Kläger hat. Die Vertragsergänzung im Dienstwagenüberlassungsvertrag ist unwirksam, sie benachteiligt den Kläger nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Vertragsergänzung ist an den Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu messen. Die Beklagte hat nicht hinreichend vorgetragen, dass die Vertragsergänzung zur Dienstwagenübernahme „ausgehandelt“ worden ist. Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers ergibt sich vorliegend schon daraus, dass die Klausel in nicht zu rechtfertigender Weise die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Klägers verkürzt, weil sie die Ausübung seines Kündigungsrechts unzulässig erschwert (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2013 – 6 AZR 953/11). Der Kläger soll nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Dienstfahrzeug übernehmen und in den Darlehensvertrag eintreten. Damit kann er seinen Arbeitsplatz nicht ohne Kostenbelastung frei wählen. Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers folgt auch daraus, dass die Klausel nicht danach differenziert, wer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten hat. Sie verpflichtet den Kläger – ohne Rücksicht auf den Beendigungsgrund – bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, das Dienstfahrzeug und den Darlehensvertrag zu übernehmen. Nach dem Inhalt der Klausel trifft ihn die Pflicht auch, wenn die Beklagte das Arbeitsverhältnis z.B. betriebsbedingt kündigt oder das Arbeitsverhältnis von ihm aus Gründen beendet wird, die in der Sphäre der Beklagten liegen. Das ist bei wechselseitiger Berücksichtigung und Bewertung der rechtlich anzuerkennenden Interessen der Beklagten und des Klägers bei der gebotenen typisierenden Betrachtung nicht interessengerecht (vgl. BAG, Urteil vom 18.03.2014 – 9 AZR 545/12). Vielmehr muss nach dem Grund des Ausscheidens differenziert werden.
Praxishinweis:
Unabhängig davon, dass die Beklagte keine Gegenforderung gegen den Kläger hat, wäre eine Aufrechnung mit Nettozahlungsansprüchen gegen eine Bruttoentgeltforderung nicht statthaft (vgl. BAG, Urteil vom 20.06.2018 – 5 AZR 262/7). Außerdem verstieße die Aufrechnung der Beklagten gegen das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB, weil die Beklagte die Pfändungsbeschränkungen des § 805c ZPO nicht berücksichtigt hat. Eine vollständige Aufrechnung „auf null“ ist verboten.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.11.2018, Az.: 5 Sa 485/17
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