Berechnung eines Mietausfallschadens
Berechnung eines brandbedingten Mietausfallschadens
Ein brandbedingter Mietausfallschaden ist nach § 252 BGB abstrakt zu berechnen, da bei einem Kaufmann die Gewinnerzielung dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ist zu erwarten, dass der Vermieter bei Zahlung der Zeitwertentschädigung das Gebäude wiederherstellt und die Räumlichkeiten – wie vor dem Brand – vermietet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Wiederherstellungsabsicht und eine nachfolgende Nutzung nicht besteht.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
BGH, 27.03.2019, IV ZR 10/18
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