Transparenz in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen
Genügende Transparenz einer Klausel in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen
Die Formulierung „erhöhte“ Kraftanstrengung in Ziffer 1.4 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 2010 ist nicht intransparent. Der Vergleichsmaßstab der „erhöhten“ Kraftanstrengung bleibt nicht unklar. Nach dem Wortlaut der Klausel kommt es darauf an, dass (und inwieweit) sich der Versicherte angestrengt hat. Daraus wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer folgern, dass für die Frage, ob ein Bewegungsablauf oder eine Tätigkeit eine erhöhte Kraftanstrengung im Vergleich zu normalen Abläufen des täglichen Lebens erfordert, auf die individuellen körperlichen Verhältnisse abzustellen ist. Er wird also einen subjektiven Maßstab anlegen. Eine objektive, auf einen durchschnittlichen Versicherten abstellende Betrachtung wird er als fernliegend erachten.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
BGH, 20.11.2019, IV ZR 159/18
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