Urlaubsbewilligung bei Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung
Vorsorgliche Urlaubsbewilligung für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung
Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich und hilfsweise ordentlich, so kann er für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung zur Meidung einer Kumulation von Annahmeverzugs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen vorsorglich den Urlaub in der Kündigungsfrist gewähren. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung jedochbereits vor Antritt des Urlaubs zahlen oder aber verbindlich zusagen. Eine deraritge vorsorgliche Urlaubsanordnung ist europarechtskonform. Der Erholungszweck des Urlaubs wird nicht dadurch verwehrt, dass der Arbeitnehmer nach der in der Hauptsache ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung bei Arbeitslosmeldung für Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen muss oder bei einer Arbeitssuchendmeldung Meldepflichten gegenüber der Agentur für Arbeit hat.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
LAG Baden-Württemberg, 04.09.2019, 4 Sa 15/19
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