Teilnahmerecht des Arbeitgebers an der Betriebsversammlung
LAG Hessen, 27.02.2017, 16 TaBV 76/16
Dem Arbeitgeber steht während der regelmäßigen Betriebsversammlungen des § 43 Abs. 1 u. 2 BetrVG von Beginn bis Ende ein Teilnahmerecht zu. Dies ergibt eine Auslegung von § 43 Abs. 1 u. 2 BetrVG. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut von § 43 Abs. 2 BetrVG. Nach dessen Satz 1 ist der Arbeitgeber zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnug einzuladen. Nach Satz 2 ist er berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Wie der Wortlaut („ist“) zeigt, ist der Arbeitgeber zwingend zu den Betriebsversammlungen einzuladen, und ihm steht das Recht zu, dort zu sprechen. Dies schließt es aus, ihn teilweise von der Anwesenheit auf den Betriebsversammlungen auszuschließen.
Beschluss des LAG Hessen vom 27.02.2017, Az.: 16 TaBV 76/16
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LAG Hessen, 27.02.2017, 16 TaBV 76/16