Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung
LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2017, 5 Sa 439/16
Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist dann widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, ist die Drohung widerrechtlich. Nicht erforderlich ist allerdings, dass die angedrohte Kündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, sich in einem Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erwiesen hätte. Davon ist z. B. auszugehen, wenn ein nach eigenen Angaben an einem Hexenschuss erkrankter Arbeitnehmer im Personalbüro eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähgkeitsbescheinigung persönlich abgibt, die ihm für gut drei Wochen eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, und er in den Tagen darauf bei einem Umzug mitwirkt, in dem er selbst Möbelstücke trägt.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 02.03.2017, Az.: 5 Sa 439/16
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LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2017, 5 Sa 439/16