Anforderungen an eine Versetzung nach dem BetrVG
LAG Hessen, 13.12.2016, 4 TaBV 133/16
Das Vorliegen einer Versetzung erfordert gemäß § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches an den betroffenen Arbeitnehmer. Wird ein Arbeitnehmer, dessen bisherige Tätigkeit weggefallen ist, zum Zweck seiner Weiterqualifizierung und zu seiner Vermittlung auf einen neuen Arbeitsplatz nach dem Wegfall seiner Tätigkeit einer Personalserviceeinheit zugeordnet, in deren Rahmen er sich Weiterbildungsmaßnahmen unterziehen sowie Bewerbungsmaßnahmen und sog. Projekteinsätze leisten muss, liegt nicht bereits in seiner Zuordnung zu der Serviceeinheit eine Versetzung im Sinne der §§ 99, 95 Abs. 3 BetrVG. Es fehlt an der Zuweisung eines neuen Arbeitsbereichs.
Beschluss des LAG Hessen vom 13.12.2016, Az.: 4 TaBV 133/16
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LAG Hessen, 13.12.2016, 4 TaBV 133/16