Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses
LAG Hessen, 28.04.2017, 14 Sa 809/16
Die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann gerade auch gegen § 242 BGB verstoßen, wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber im bewussten und gewollten Zusammenwirken aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge mit einem Arbeitnehmer ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorgesehene Befristungsmöglichkeit hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können. Zwar kann eine nahtlose Weiterbeschäftigung generell ein Indiz für einen Missbrauch der Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung darstellen, weil hierin eine Umgehung der Begrenzung der sachgrundlosen Befristungsmöglichkeit auf zwei Jahre liegen kann. Bei der Konstellation der Übernahme eines Leiharbeitnehmers in ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher fehlt es aber grundsätzlich am Umgehungscharakter.
Beschluss des LAG Hessen vom 28.04.2017, Az.: 14 Sa 809/16
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LAG Hessen, 28.04.2017, 14 Sa 809/16