Rückforderung von Provisionsvorschüssen
Voraussetzungen der Rückforderung von Provisionsvorschüssen
Der Versicherer ist nur dann berechtigt, Provisionsvorschüsse hinsichtlich notleidend gewordener Versicherungsverhältnisse zurückzufordern, wenn er die Versicherungsverhältnisse hinreichend nachbearbeitet hat. Nach § 87a Abs. 3 S. 2 HGB besteht auch bei widerrufenen Versicherungsverträgen eine Nachbearbeitungspflicht des Versicherers. Für eine solche Nachbearbeitung reicht die Übersendung einer reinen Stornogefahrmitteilung an den Gebietsnachfolger eines ausgeschiedenen Versicherungsvertreters und eines Schreibens an den Versicherungsnehmer, in dem lediglich darauf hingewiesen wird, dass mit der Kündigung eines Vertrages Nachteile verbunden sind, nicht aus.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG München, 27.03.2019, 7 U 618/18
Wenn Sie Fragen zu den Voraussetzungen der Rückforderung von Provisionsvorschüssen haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.