Bindung des Rechtsschutzversicherers hinsichtlich Deckung
Bindung des Rechtsschutzversicherers hinsichtlich zugesagter Deckung
Dass eine im Mandatsverhältnis ergangene Entscheidung über die Gebührenforderung den Rechtsschutzversicherer, der Abwehrdeckung zugesagt hat, bindet, beruht auf seinem Leistungsversprechen, den Versicherungsnehmer im Fall eines erfolglosen Abwehrversuchs insbesondere von den Gebühren des eigenen Anwalts freizustellen. Die Bindung des Rechtsschutzversicherers setzt danach voraus, dass die im Mandatsverhältnis ergangene Entscheidung Ergebnis eines erfolglosen Abwehrversuchs ist.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
BGH, 27.03.2019, IV ZR 214/16
Sachverhalt:
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer seit dem 01.11.1984 bestehenden Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung geltend, der als Allgemeine Versicherungsbedingungen die ARB 75 zugrunde liegen. Das Landgericht hat entschieden, dass der vom Kläger erhobene Feststellungsantrag bezüglich der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz für ein Verfahren in 1. Instanz begründet ist, weil die Beklagte den Einwand fehlender Erfolgsaussicht nicht rechtzeitig erhoben habe. Aus diesem Grunde sei auch der Feststellungsanspruch, gerichtet auf Schadensersatz, begründet. Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch auf Freistellung von den Kostenrechnungen der Rechtsanwaltskanzlei. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Hiergegen wendet er sich mit seiner Revision.
Entscheidungsanalyse:
Der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen. Zur Begründung weist der Senat darauf hin, dass zwar aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit ein während des Revisionsverfahrens in einem anderen Prozess ergangenes Urteil vom Revisionsgericht berücksichtigt werden kann, wenn die Parteien das Ergebnis des anderen Verfahrens für und gegen sich gelten lassen müssen. Dies könne allerdings im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden. Dass eine im Mandatsverhältnis ergangene Entscheidung über die Gebührenforderung den Rechtsschutzversicherer, der Abwehrdeckung zugesagt hat, bindet, beruht nach Ansicht des BGH auf seinem Leistungsversprechen, den Versicherungsnehmer im Fall eines erfolglosen Abwehrversuchs insbesondere von den Gebühren des eigenen Anwalts freizustellen. Die Bindung des Rechtsschutzversicherers erfordere daher, dass die im Mandatsverhältnis ergangene Entscheidung Ergebnis eines erfolglosen Abwehrversuchs sei. Bezogen auf den konkreten Fall stellt der Senat klar, dass dies hier mangels unstreitigen Parteivorbringens zu den maßgeblichen Tatsachen nicht festgestellt werden kann.
Praxishinweis:
Der 4. Zivilsenat des BGH nimmt hier zur Begründung auf seinen – ebenfalls kurzen – Hinweisbeschluss vom 14.11.2018 Bezug. Darin führt der Senat aus, dass er mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 11.04.2018 – IV ZR 215/16 – unter anderem entschieden hat, dass § 158n VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung bei Zusage von Abwehrdeckung durch den Rechtsschutzversicherer keine Anwendung findet. Diese inzwischen aufgehoben Vorschrift über die Durchführung eines Gutachterverfahrens entspricht § 128 VVG n.F..
Beschluss des BGH vom 27.03.2019, Az.: IV ZR 214/16
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