Geltung des Ablösungsprinzips bei mehreren aufeinander folgenden Betriebsvereinbarungen
Geltung des Ablösungsprinzips bei mehreren aufeinander folgenden Betriebsvereinbarungen mit demselben Regelungsgegenstand
Wenn mehrere zeitlich aufeinander folgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand regeln, so ist das Ablösungsprinzip anzuwenden, nachdem eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere regelmäßig auch dann ablöst, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist. § 613a Abs. 1 S. 3 BGB räumt dem Ordnungsinteresse des neuen Betriebsinhabers gegenüber den Interessen der Arbeitnehmer an der Beibehaltung der bisherigen Regelungen dann Vorrang ein, wenn die Pflicht besteht, die neue Betriebsvereinbarung in dem mit dem Betriebserwerber bestehenden Arbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend anzuwenden. Wird die betriebliche Altersversorgung durch eine Betriebsvereinbarung verschlechtert, ist diese dennoch wirksam, wenn die Altersversorgung in unter Geltung der früheren Betriebsvereinbarung im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1, 5 S. 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag der Versorgungsanwartschaft eines Arbeitnehmers zum Ablösungsstichtag unberührt lässt. Dies gilt vor allem dann, wenn die neue Betriebsvereinbarung die Vereinheitlichung fördert.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
LAG Niedersachsen, 11.09.2018, 3 Sa 1273/16
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