Regulierungszusage eines Haftpflichtversicherers
Regulierungszusage eines Haftpflichtversicherers als deklaratorisches Schuldanerkenntnis
Die schriftliche Regulierungszusage eines professionellen Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten stellt regelmäßig ein auch den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten ist die ihm erteilte Regulierungszusage dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt.
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OLG Schleswig, 31.01.2019, 7 U 130/18
Hinweis: Im Einzelfall kann eine Veröffentlichung einige Tage später erfolgen, da die Entscheidung zunächst amtlich veröffentlicht und entsprechend aufbereitet werden muss.
Sachverhalt:
Die Klägerin beansprucht von dem Beklagten restlichen Werklohn aus der Reparatur eines Brandschadens an dem Feldhäcksler K (Fahrgestellnummer X) gem. Rechnung vom 23.10.2014 in Höhe von 21.747,06 Euro ( 23.158,67 Euro ./. Herstellerkulanzgutschrift in Höhe von 1.411,61 Euro) sowie weitere 26,17 Euro aus der Lieferung eines Ölablaßschlauches gemäß Rechnung vom 30.10.2014, mithin insgesamt 21.773,23 Euro. Die Reparaturarbeiten waren aufgrund eines vorangegangenen Brandschadens an dem Feldhäckslers vom 28.09.2014 notwendig geworden. Am 24.10.2014 gegen 4.00 Uhr morgens kam es an dem Krone-Feldhäcksler zu einem weiteren Brandschaden im Betriebsgebäude des Beklagten. Der Beklagte hatte den Feldhäcksler erst wenige Stunden vorher (23.10.2014, 17.00 Uhr) aus der Werkstatt der Klägerin abholen lassen. Dazu musste das Gerät auf einer Strecke von 15 km von G nach H bewegt werden, anschließen war der Häcksler auf dem Betriebsgelände des Beklagten in dem sog. Boxenlaufstall abgestellt worden. Die Brandursache ist zwischen den Parteien streitig. Bei dem zweiten Brandschaden vom 24.10.2014 entstand an dem Häcksler unstreitig ein Totalschaden in Höhe von 289.081,00 Euro (= Zeitwert gem. Gutachten des Sachverständigen Dr. G vom 03.12.2014 i.H.v. 309.081,00 Euro abzüglich Restwert in Höhe von 20.000,00 Euro). Unstreitig erhielt der Beklagte von seiner Maschinenversicherung – wegen Unterversicherung – den Brandschaden nur teilweise in Höhe von 196.411,33 Euro ersetzt. Die Parteien streiten über die ordnungsgemäße Ausführung der Reparaturarbeiten der Klägerin nach dem ersten Brandschaden. Die Betriebshaftpflichtversicherung der Klägerin (Y) hat nach Vorlage der Gutachten H vom 17.11.2014 und L vom 18.12.2014 mit Schreiben vom 17.02.2015 gegenüber dem Beklagtenvertreter folgende Erklärung abgegeben: „Nach Prüfung der Gutachten zur Brandursache erkennen wir die Haftung an. Gegen einen Verkauf der beschädigten Maschine haben wir keine Einwände. Wir bitten jedoch noch um konkrete Nachweise zur Schadenshöhe …“. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der geltend gemachte Werklohnanspruch gem. §§ 631, 632 BGB in Höhe von 21.773,23 Euro entstanden sei. Nach dem Ergebnis des gerichtlichen Gutachtens sei nämlich nicht zweifelsfrei bewiesen, dass der zweite Brandschaden vom 24.10.2014 durch eine fehlerhaft ausgeführt Reparatur von Mitarbeitern der Klägerin verursacht worden sei. Der Anspruch sei jedoch aufgrund der erklärten Hilfsaufrechnung des Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch (Totalschaden an Feldhäcksler) gem. §§ 781, 387 ff. BGB erloschen. Die Erklärung der Haftpflichtversicherung der Klägerin vom 17.02.2015 sei als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Entscheidungsanalyse:
Der 7. Zivilsenat des OLG Schleswig hat entschieden, dass die gemachte Werklohnforderung in Höhe von 21.773,23 Euro durch die Hilfsaufrechnung des Beklagten wegen des brandbedingten Totalschadens an dem Feldhäcksler gem. §§ 387, 389 BGB erloschen ist. Dies begründet der Senat damit, dass das Schreiben der Versicherung vom 17.02.2015 ein sowohl den Versicherer als auch die Klägerin als Versicherungsnehmerin verpflichtendes deklaratorisches Anerkenntnis gegenüber dem Beklagten darstellt. Die Haftung der Klägerin ergebe sich deshalb aus dem mit dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verbundenen Schuldbestätigungsvertrag. Aus Sicht des Senats handelt sich bei dem Schreiben der Haftpflichtversicherung der Klägerin vom 17.02.2015 eindeutig um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis entsprechend § 781 BGB. Das OLG erläutert, dass die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten regelmäßig dahin zu verstehen ist, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt. Der Haftpflichtversicherer sei – auch bei fehlendem Direktanspruch wie im vorliegenden Fall – aufgrund der uneingeschränkten Verhandlungsvollmacht des Versicherungsnehmers aus § 5 Nr. 7 AHB in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten. Nach Auffassung des Senats ist daher aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten (§§ 133, 157 BGB) die ihm erteilte Regulierungszusage deshalb dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt. Darin liege ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten. Nach Worten des Senats kam daher hier durch die vorgenannte Regulierungszusage der klägerischen Haftpflichtversicherung zwischen den Parteien ein sog. Schuldbestätigungsvertrag (deklaratorisches Anerkenntnis) beschränkt auf den Haftungsgrund zustande. Die Klägerin müsse sich hierbei die Erklärung ihrer Haftpflichtversicherung aufgrund der uneingeschränkten Verhandlungsvollmacht aus § 5 Nr. 7 AHB zurechnen lassen. Das OLG Schleswig ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Praxishinweis:
Das OLG Schleswig weist in dieser Entscheidung auch darauf hin, dass sich ein professioneller Haftpflichtversicherer – wie hier im Fall – bei Abgabe einer Regulierungszusage gegenüber dem Geschädigten über den Inhalt seiner Erklärung und die Rechtsfolgen im Klaren sein muss. Ein Anfechtungsgrund wegen Inhaltsirrtums liegt in der Regel daher nicht vor.
Wenn Sie Fragen zur Regulierungszusage eines Haftpflichtversicherers als deklaratorisches Schuldanerkenntnis haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.“