Informationspflicht des Versicherers
Informationspflicht des Versicherers bei Versicherung für fremde Rechnung
Bei einer Versicherung für fremde Rechnung obliegt es dem Unfallversicherer grundsätzlich nicht, die versicherte Person neben oder an Stelle des Versicherungsnehmers entsprechend § 186 Satz 1 VVG zu informieren. Das gilt auch im Falle der Anzeige des Versicherungsfalles durch den Versicherten.
Der Gesetzgeber des Versicherungsvertragsgesetzes 2008, der mit diesem Gesetz zahlreiche neue Hinweis- und Belehrungspflichten des Versicherers eingeführt hat, hat an mehreren Stellen spezielle Regelungen getroffen, die ausdrücklich eine Information der versicherten Person selbst gewährleisten sollen. Mit dieser Regelungssystematik wäre es nicht vereinbar, die Hinweispflicht allein deshalb auf das Verhältnis zur versicherten Person zu erstrecken, weil dieser die Rechte aus dem Vertrag zustehen.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
BGH, 22.05.2019, IV ZR 73/18
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