Keine Möglichkeit des Widerrufs bei Aufhebungsvertrag
Keine Möglichkeit des Widerrufs bei Aufhebungsvertrag
Die Einwilligung zum Abschluss eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag kann unabhängig vom Ort seines Abschlusses nicht nach § 355 BGB widerrufen werden. Auch wenn § 321g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht für Verbraucherverträge vorsieht, die außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne von § 312b BGB abgeschlossen werden, eröffnet diese Vorschrift jedoch in ihrer seit dem 13.06.2014 geltenden Fassung nicht den Anwendungsbereich der §§ 312b, 312g BGB für arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge. Ein Aufhebungsvertrag ist jedoch dann unwirksam, wenn er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns im Sinn des § 241 Abs. 2 BGB zustande gekommen ist. Dieses Gebot stellt eine bei den Vertragsverhandlungen zu beachtende Nebenpflicht dar. Eine Verletzung dieser Pflicht ist dann zu bejahen, wenn eine Vertragspartei eines psychische Drucksituation herstellt bzw. ausnutzt, die eine freie und durchdachte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages unmöglich macht oder erschwert. In diesem Fall ist der betroffene Vertragspartner so zu stellen, als ob er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
BAG, 07.02.2019, 6 AZR 75/18
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